Care-Plus-Verträge: Vorsicht, Steuerfalle?
Heiko FeketeSogenannte Care-Plus-Verträge als Selektivverträge zwischen Arztpraxen und Pflegeheimen sind mehr und mehr im Kommen. Dieses Modell zur vernetzten Versorgung und Betreuung der Heimbewohner hat bestimmte Vorteile, aber auch mögliche steuerliche Hürden.
Komorbiditäten, teils unklare Medikationspläne, stete Rücksprache mit dem Personal: Die medizinische Versorgung von Bewohnern eines Pflegeheims ist für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Praxisalltag oft herausfordernd. Das gilt auch für die Organisation und Koordination solcher Termine. Hier kommen sogenannte Care-Plus-Verträge ins Spiel. Anhand dieses Modells können Praxisinhaberinnen und -inhaber einen Selektivvertrag mit einem Pflegeheim zur Behandlung der Bewohner abschließen.
Im Rahmen dieser Kooperation verpflichten sich teilnehmende Ärzte dazu, die Bewohner umfassend medizinisch zu betreuen. Das umfasst insbesondere regelmäßige Visiten, die Überwachung der Medikation und auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal sowie eventuell mit fachärztlich tätigen Kollegen. „Im Rahmen eines Care-Plus-Vertrags verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem Pflegeheim auch zur Rufbereitschaft“, sagt Stefanie Anders, Steuerberaterin und Partnerin bei der Ecovis KSO in Düsseldorf. Sie ist zudem Fachberaterin für das Gesundheitswesen und kennt sich in dieser Funktion gut mit diesem Vertragsmodell aus. „Es geht vordergründig darum, unnötige Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte durch ein koordiniertes Vorgehen zu vermeiden. Am Ende steht idealerweise eine Kosten- und Zeitersparnis sowohl für die Heimbewohner als auch für das Pflegepersonal, aber auch für Ärztinnen und Ärzte.“
Care-Plus-Verträge: Umsatzsteuer könnte fällig werden
Ein Care-Plus-Vertrag mit einem Pflegeheim bringt Niedergelassenen oft auch wirtschaftliche Vorteile, weiß Anders. „In der Regel vereinbaren Ärzte und das Pflegeheim dabei eine feste Pauschale, die für den Arzt auch eine zusätzliche Einnahmequelle bedeutet. Wenn der Vertrag eine fest vereinbarte Laufzeit beinhaltet, dann können Ärztinnen und Ärzte über einen längeren Zeitraum mit festen Einnahmen durch die strukturierte Vergütung planen.“ Leistungen für eine darüber hinausgehende ärztliche Heilbehandlung der Heimbewohner lassen sich oft zusätzlich abrechnen – dies beinhaltet zum Beispiel die Vorhalte- und Chronikerpauschale sowie die Leistungen aus der geriatrischen Versorgung.
Allerdings ist bei der Vertragsgestaltung auch Vorsicht geboten. Denn aus steuerrechtlicher Sicht ist die Bewertung nicht immer eindeutig. „Heilbehandlungen unterliegen normalerweise der Umsatzsteuerbefreiung, wenn Ärzte medizinische Behandlungen ausschließlich zu therapeutischen Zwecken durchführen“, so Anders. Bedeutet konkret: Die Heilbehandlung muss aus Leistungen bestehen, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden. Auch Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung der Patienten fallen darunter. Für die Steuerberaterin ist daher klar: „Bei zusätzlichen Leistungen, etwa mit Wellnesscharakter, haben wir keine explizite Heilbehandlung und da würde die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit erfolgen.“
Auch bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sei im Einzelfall stets zu prüfen, ob es sich gegebenenfalls um ein umsatzsteuerpflichtiges Angebot handeln könnte, betont Anders. Zur möglichen Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Care-Plus-Vertrags hat auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geurteilt (14.02.2024, Az. 7 K 7004/22). Die Richter kamen in diesem Streitfall zum Schluss, dass die Umsätze eines MVZ aus einer solchen vertraglichen Konstellation umsatzsteuerfrei sind, da sie entweder eine medizinische Leistung oder eine Nebenleistung zu dieser Leistung darstellen.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer trifft somit auch auf Tätigkeiten wie die Regelvisite im Pflegeheim, die Rufbereitschaft und die Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams zu. Dabei ist es laut Urteil unerheblich, ob diese ärztlichen Leistungen durch die Teilnahme an der integrierten Versorgung anders erbracht wurden als im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung. Denn die Tätigkeiten dienten in erster Linie therapeutischen Zwecken und seien somit als Heilbehandlungen einzustufen, so die Finanzrichter. Der Fall ist derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt hat.
Ärzte sollten bei Care-Plus-Verträgen unabhängig bleiben
Ein weiterer Punkt, der im Einzelfall kniffelig sein kann, ist die Frage nach der Scheinselbstständigkeit. Praxen sollten vor Abschluss eines Care-Plus-Vertrags prüfen, ob sie ihre Dienste nach wie vor selbstständig und freiberuflich ausüben – oder ob die Konstellation dazu führt, dass sie dem Pflegeheim gegenüber weisungsgebunden sind. „Da geht es um Fragen wie: Kann der Arzt seine Zeiten und Abwesenheiten frei bestimmen oder muss er beispielsweise einen formellen Urlaubsantrag beim Heim stellen? Tritt der Arzt in seinem Namen auf oder hat er eine Kontaktadresse über das Pflegeheim?“, erklärt Anders. Praxisinhaber sollten neben der steuerlichen Beratung auch einen Rechtsanwalt konsultieren, so ihr Tipp. „Sicherheit bietet hier im Zweifelsfall nur ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Es ist aber auch wichtig, dass der Vertrag dann von beiden Seiten auch so gelebt wird, dass gar nicht erst der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommt.“
Für die Ecovis-Partnerin ist zudem ein Punkt bei Care-Plus-Verträgen noch entscheidend, der oftmals unterschätzt wird: „Eine solche Kooperation muss immer auch mit der Praxisstruktur und den Abläufen vereinbar sein. Die Termine für die Heimbesuche sollten sich beispielsweise nach Möglichkeit immer an den Bedürfnissen innerhalb der Praxis orientieren.“ Ein Schlüssel dafür ist auch die enge Abstimmung innerhalb des Teams, meint Anders. „Es ist von Vorteil, das Praxisteam für die Kommunikation mit dem teilnehmenden Pflegeheim zu schulen, und bei entsprechender Qualifikation gegebenenfalls auch Aufgaben im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der Heimbewohner zu delegieren.“ Gelingt das und ist der Vertrag rechtssicher gestaltet, kann das Care-Plus-Konzept für Niedergelassene eine spannende Erweiterung ihres Aufgabengebiets bieten.