Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Eigentlich ist es eine gute Idee: Um Musikern ein finanzielles Auskommen zu sichern, zieht die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Lizenzgebühren für die Nutzung ihrer Musik ein. 

Auch viele Ärztinnen und Ärzte erhalten Zahlungsaufforderungen, weil in ihrer Praxis (angeblich) lizenzpflichtige Musik läuft. Zwar sind die Beträge normalerweise für Räume bis 100 Quadratmeter im zweistelligen Eurobereich noch überschaubar (zu den Tarifen der GEMA). Dennoch sollten Praxischefs die Gebühren nicht blind bezahlen. Denn allein die Tatsache, dass in einer Praxis Radiomusik zu hören ist, rechtfertigt nach Auffassung der Gerichte keineswegs eine Abgabe an die GEMA. Entscheidend sind vielmehr der Zweck und der Umfang der Wiedergabe.

Hintergrundmusik im Büro kostet nichts, im Wartezimmer schon

Grundsätzlich gilt, dass die Nutzung  von fremder Musik nur dann vergütungspflichtig ist, wenn sie „öffentlich“ wiedergegeben wird. Eine private oder berufs­interne Wiedergabe (etwa im Büro) ist daher gratis. Geld kostet es nur, wenn Musik „einer Mehrzahl von Personen, die nicht in persönlicher Beziehung zueinander stehen“, zugänglich gemacht wird.

Grundsätzlich wäre Radiomusik in Warte- und Behandlungsräumen damit kostenpflichtig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2025 entschieden, dass „die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Arztpraxis im Allgemeinen keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt“. Begründet haben die Karlsruher Richter ihr Urteil damit, dass Patienten im Wartezimmer kein „öffentliches Publikum“ im urheberrechtlichen Sinne seien und der Besuch einer Arztpraxis auch nicht der Unterhaltung diene. Entsprechend werde die Musik nicht als eigener Leistungsbestandteil angeboten, sondern laufe nur im Hintergrund (BGH-Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14).

Musik als Bestandteil der Therapie

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Ärzte die Musik gezielt zu Therapiezwecken einsetzen – etwa zur Entspannung vor einer Operation. 

Auch die Nutzung von Streaming­angeboten im Praxisumfeld kann rechtliche Probleme aufwerfen. Wer im Warte- oder Behandlungszimer Songs über Spotifiy oder andere kommerzielle Plattformen abspielt, sollte daher vorab die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter studieren. Wenn die gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, kann es sich lohnen, auf spezielle Business-Streamingdienste zuzugreifen, die von der GEMA lizenziert sind, oder gleich auf GEMA-freie Streamingdienste setzen.

Streaming in der Arztpraxis

Wenn Radiomusik in der Praxis nur als Hintergrundbeschallung eingesetzt wird, hat die GEMA normalerweise kein Recht, Gebühren zu erheben. Ärztinnen und Ärzte, die nicht nur das Radio laufen lassen, sondern auch auf Streamingdienste zurückgreifen, sollten erwägen, ob sie spezielle Anbieter auswählen, die für Business zugelassen sind. So vermeiden sie rechtliche Probleme.

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