Diagnosefehler in stationären Einrichtungen und ihre Folgen
Dr. jur. Alex JanzenAuch im Krankenhaussektor sollte der Vermeidung von Arzthaftung besondere Aufmerksamkeit gelten. Rechtsanwalt Dr. Alex Janzen erläutert, warum Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnosestellung besonders sorgfältig sein müssen und wie sich Diagnosefehler von Befunderhebungsfehlern unterscheiden.
Die Besonderheiten stationärer Einrichtungen prägen den Krankenhausbetrieb. Dazu zählen eine weitreichende Arbeitsteilung und Organisation, die Behandlung schwerkranker Patientinnen und Patienten sowie neue und komplexe Formen der Heilbehandlung. Diese Rahmenbedingungen machen deutlich, dass der Vermeidung von Arzthaftung besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Sie sollte nicht erst mit der eigentlichen Behandlung beginnen, sondern bereits vorher, spätestens bei der Diagnosestellung. Dennoch werden Diagnosefehler häufig unterschätzt – auch vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs (BGH).
Gesetzliche Grundlagen der Diagnose
Nach § 630c Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Behandelnde gesetzlich verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände, insbesondere die Diagnose, zu erläutern. Diese Verpflichtung des Behandelnden bezeichnet der BGH als eine umfassende „therapeutische Aufklärung“ eines Patienten, die seinem gesundheitlichen Wohl dient, indem der Patient einerseits über seine Erkrankung und über die angedachte Behandlung bzw. infrage kommende Behandlungsmethoden und deren mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt wird und andererseits der Patient motiviert wird, bei seiner Heilbehandlung mitzuwirken.
Die sogenannte therapeutische Aufklärung kann erst erfolgen, nachdem der Behandelnde eine zutreffende Diagnose erhoben hat. Diese Diagnose muss dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Der Behandelnde hat dabei alle erforderlichen diagnostischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Gleichzeitig müssen die gewählten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Krankheitsbild des jeweiligen Patienten stehen. Während der Diagnostik dürfen dem Patienten keine übermäßigen oder im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigten Risiken zugemutet werden.
Rechtsprechung zu Diagnosefehlern
Es liegt auf der Hand, dass eine zutreffende Diagnose stets vom vermuteten Krankheitsbild des jeweiligen Patienten auszugehen hat. Wird die Diagnoseerhebung im Einzelfall nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies sowohl zu eigentlichen Diagnosefehlern als auch zu Befunderhebungsfehlern führen. Bei Diagnosefehlern bzw. Diagnoseirrtümern geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Behandlungsvertrag den Behandelnden nicht verpflichtet, in jedem Fall eine richtige Diagnose zu stellen. Eine solche Pflicht wäre nach überwiegender Auffassung mit der Rechtsnatur des Behandlungsvertrags als Dienstvertrag nicht vereinbar. Stattdessen steht dem Behandelnden bei der Diagnosestellung ein Beurteilungsermessen zu. Er entscheidet, welche diagnostischen Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich und angemessen sind.
Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass jeder Diagnosefehler vom Beurteilungsermessen des Behandelnden erfasst wäre und deshalb keinen Behandlungsfehler darstellt. Zu beachten ist, dass ein Großteil der Entscheidungen zu Diagnosefehlern Fälle betraf, in denen sichere diagnostische Mittel fehlten oder keine typischen Anzeichen für die tatsächlich vorliegende Erkrankung vorlagen.
Liegen hingegen typische Anzeichen oder Symptome einer bestimmten Krankheit vor, die im konkreten Fall eine eindeutige Diagnose ermöglichen, wertet die Rechtsprechung einen Diagnosefehler als Behandlungsfehler. Gleiches gilt, wenn der Behandelnde eine Diagnose stellt, die die offensichtlichen oder typischen Symptome in unverständlicher Weise grob fehlinterpretiert. Zudem verlangt die Rechtsprechung, dass der Behandelnde eine bereits gestellte Diagnose überprüft und gegebenenfalls revidiert, wenn im Verlauf neue oder abweichende Symptome auftreten, die eine Neubewertung der Erkrankung erforderlich machen.
Rechtsprechung zu Befunderhebungsfehlern
Von eigentlichen Diagnosefehlern sind nach dem Gesetz und der Rechtsprechung Befunderhebungsfehler zu unterscheiden. Nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Behandelnde es unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Die Konsequenz dieser gesetzlichen Vermutung ist, dass der Behandelnde, dem ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen ist, zu beweisen hat, dass im konkreten Fall tatsächlich kein Behandlungsfehler vorgelegen hat.
Abgrenzung der Diagnosefehler von Befunderhebungsfehlern
Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler häufig schwierig ist. Der BGH stellt dabei auf den Schwerpunkt des ärztlichen Fehlverhaltens ab: Werden medizinisch notwendige Befunde nicht erhoben, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Werden die notwendigen Befunde zwar erhoben, im Rahmen der Diagnose jedoch nicht richtig bewertet, spricht der BGH von einem Diagnosefehler. Wichtig ist außerdem, dass sich die Befunderhebung an den Symptomen und am Stand der Diagnose im jeweiligen Zeitpunkt orientieren muss. Zeigt die Befunderhebung, dass weitere diagnostische Schritte notwendig sind, müssen diese erfolgen. Das Unterlassen solcher notwendigen Maßnahmen führt nach der Rechtsprechung ebenfalls zu einem Befunderhebungsfehler.
Eine ordnungsgemäße Diagnose muss sich an den konkreten Symptomen des Patienten orientieren. Gehen diagnostische Maßnahmen erkennbar über das hinaus, was im jeweiligen Fall als angemessen gilt, kann dies ebenfalls einen Diagnosefehler begründen. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass der Behandelnde eine Stufendiagnostik durchführt. Maßnahmen, die mit erheblichen Risiken für den Patienten verbunden sind, dürfen erst nachrangig erfolgen – und nur dann, wenn sie im konkreten Einzelfall tatsächlich erforderlich sind.