Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Häufig bezahlen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zu viel Rundfunkbeitrag. Denn sie fallen in der Regel unter die sogenannte “Sonderregel für Kleinunternehmen”. Diese bedeutet, dass sie ein Drittel weniger als große Firmen bezahlen müssen. Denn prinzipiell orientiert sich für Unternehmen die Höhe des Rundfunkbeitrags an der Mitarbeiterzahl. Arbeiten Sie mit Kolleginnen und Kollegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft oder in einem MVZ zusammen, gelten übrigens noch weitere Sonderregeln. Diese finden Sie hier: https://www.arzt-wirtschaft.de/videos/rundfunkbeitrag-so-viel-zahlen-sie-in-der-praxisgemeinschaft-bag-und-im-mvz/.

Höhe des Rundfunkbeitrags für Praxen mit bis zu acht Beschäftigten

Arbeiten in einer Praxis bis zu acht Beschäftigte, beläuft sich der monatliche Beitrag nur auf 6,12 Euro. Zudem ist ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Jedes weitere wird mit monatlich zusätzlichen 6,12 Euro berechnet.

Ein Rechenbeispiel:

  • 1 Praxis mit bis zu 8 Mitarbeitern + 1 Praxisauto = 6,12 Euro/Monat

  • 1 Praxis mit bis zu 8 Mitarbeitern + 2 Praxisautos = 12,24 Euro/Monat

Höhe des Rundfunkbeitrags für Praxen mit 9 bis 19 Beschäftigten

Arztpraxen mit 9 bis 19 Beschäftigten zahlen monatlich 18,36 Euro. Auch hier ist ein Kraftfahrzeug beitragsfrei, jedes weitere kostet ebenfalls 6,12 Euro pro Monat.

Ein Rechenbeispiel

  • 1 Praxis mit 9 – 19 Mitarbeitern + 1 Praxisauto = 18,36 Euro/Monat

  • 1 Praxis mit 9 – 19 Mitarbeitern + 2 Praxisautos = 24,48 Euro/Monat

Sie sehen: Je mehr Mitarbeiter eine Arztpraxis hat, desto teurer wird es. So beträgt in der nächsthöheren Staffel der Rundfunkbeitrag schon 36,72 Euro pro Monat. Hier können dann zwischen 20 bis 49 Beschäftigte vorhanden sein.

So berechnen Sie die Anzahl Ihrer Mitarbeitenden

Aber wie zählen Sie überhaupt die Anzahl Ihrer Mitarbeitenden? Grundsätzlich kann man sagen: Alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitmitarbeiter gehören dazu. Allerdings können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen, um die Anzahl Ihrer Praxisbeschäftigten zu ermitteln:

Variante 1: Sie zählen alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zusammen – ohne zwischen Voll- und Teilzeit zu unterscheiden. Diese Methode ist einfach, aber ungenauer.

Variante 2: Sie ist etwas aufwändiger, dafür exakter. Die Anzahl wird hier nach der Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 gezählt. Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 gewertet. Alle, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten werden mit 1,0 gezählt.

Hier nochmal auf einen Blick:

Mitarbeitende < 20 h/Woche: 0,5

Mitarbeitende < 30 h/Woche: 0,75

Alle mit > 30 h/Woche: 1

Wer nicht zu den Mitarbeitenden einer Arztpraxis zählt

  • Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber zählen nicht zu den Beschäftigten

  • Auch nicht Mitarbeiter in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten

  • Mitarbeiter, die im Sonderurlaub sind

  • Auszubildende

  • Praktikanten

  • Medizinstudenten im Praktischen Jahr

  • geringfügig Beschäftigte beziehungsweise Minijobber

Wie Sie eine Änderung Ihrer Mitarbeiterzahl melden

Ändert sich die Mitarbeiterzahl in Ihrer Praxis, müssen Sie das dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ melden. Dies ist allerdings nur einmal im Jahr möglich und zwar vom 1. Januar bis zum 31. März. Denn nur in dieser Zeit ist ein Wechsel der Berechnungsgrundlage möglich. Eine Änderungsmeldung können Sie unter http://www.rundfunkbeitrag.deabgeben.