Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Laut Mitteilung der KV ist aufgrund erneut geänderter Vorgaben aus der zuletzt veröffentlichten Testverordnung eine weitere Anpassung des Formulars OEGD erforderlich geworden.

Dabei ist das OEGD-Formular (Stand 11.2020) gerade erst in Kraft getreten und wird aktuell von den Druckereien noch produziert und ausgeliefert. Welche Version in der Praxis verwendet wird, lässt sich leicht prüfen: Die Formulare tragen unten rechts einen Aufdruck für das Jahr und den Monat, in dem sie eingeführt wurden – zum Beispiel „11.2020“. Dieser Aufdruck macht die Fassungen unterscheidbar.

Formular OEGD: Ankreuzfeld für Einreisende entfällt

Beim Formular 10C entfällt künftig das Ankreuzfeld „Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona‐Warn‐App (GOP 32811)“. Hintergrund ist, dass die Beauftragung und Abrechnung dieser Tests ab 1. Januar ausschließlich nach der Testverordnung erfolgt und nicht mehr nach EBM.

Gültigkeit der alten Formulare

Praxen können das alte 10C-Formular noch bis 31. Dezember 2020 verwenden, ab 1. Januar müssen sie das neue Formular einsetzen.

KBV und GKV‐Spitzenverband haben vereinbart, dass Formular 10C künftig einzig für die Beauftragung einer diagnostischen Abklärung dient, dabei geht es um den Verdacht auf eine Corona-Infektion aufgrund von Symptomen. Alle weiteren Aufträge zu Testungen erfolgen über das Formular OEGD.

Beim Formular OEGD dürfen Praxen aktuell die Fassung „08.2020“ und „11.2020“ einsetzen. Nun kommt eine weitere Fassung hinzu, die den Aufdruck „12.2020“ trägt: Einzige Änderung ist, dass das Ankreuzfeld für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland entfällt. Denn nach der jüngst geänderten Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums werden die Kosten für Tests bei Reiserückkehrern ab 16. Dezember nicht mehr erstattet.

Einführung Mitte Dezember

Das neue Formular OEGD wird Mitte Dezember eingeführt, danach gedruckt und ausgeliefert. Um unter anderem Engpässe zu vermeiden, können Praxen die erst kürzlich eingeführte Fassung „11.2020“ weiterhin verwenden, bis Restbestände aufgebraucht sind. Wichtig: Die frühere Fassung „08.2020“ darf noch bis Jahresende eingesetzt werden, danach nicht mehr.