Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern
Inhaltsverzeichnis

Die Annahme, dass das Thema Umsatzsteuer im Praxisalltag kaum relevant ist, stellt eine häufig beobachtbare und – auch nur allzu nachvollziehbare - Reaktion der Ärzteschaft dar, die in der Regel und unter Berücksichtigung der folgend aufgezeigten möglichen Fallstricke zutreffend und zu Recht erfolgt. Wir möchten mit unseren folgenden Ausführungen für neuralgische Themen rund um die Umsatzsteuer sensibilisieren und einen sicheren praxisalltäglichen Umgang beschreiben.

Grundsätzliches zur Umsatzsteuer

Die Regelungen im Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG) stellen stets auf die einzelne erbrachte Lieferung oder Leistung ab. D.h. eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist grundsätzlich nie als Ganzes von der Umsatzsteuer befreit oder umsatzsteuerpflichtig tätig. D.h. für Zwecke der Umsatzsteuer ist jeweils auf die einzelne erbrachte Lieferung bzw. Leistung abzustellen.

Grundsätzlich geht das UStG davon aus, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Für einzelne Sachverhalte bestehen Regelungen, wonach einzelne Sachverhalte nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sind oder von der Umsatzsteuer befreit sind. Insbesondere die Steuerbefreiungen in § 4 UStG stellen Ausnahmeregelungen dar und sind zu dokumentieren und in Grenzfällen auch zu begründen.

Kleinunternehmer-Regelung

Soweit in geringem Umfang Lieferungen und Leistungen erbracht werden, die per-se umsatzsteuerpflichtig sind, kann die Praxis, Gesellschaft, etc. die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG auf Antrag beim zuständigen Finanzamt anwenden. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, kann hier grundsätzlich auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Gleichzeitig entfällt auch das Recht zum Vorsteuerabzug.

Ferner werden im § 19 UStG Umsatzgrenzen genannt die es zu beachten und einzuhalten gilt. Danach ist diese Regelung nur anwendbar, wenn der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr den Schwellenwert von 25.000 EUR nicht überschritten hat. Soweit im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 EUR ab 2025 überschritten wird, entfällt die Kleinunternehmer-Regelung mit Überschreitung der Grenze ab diesem Zeitpunkt.

Hinweis: Die Umsatzsteuer ist entsprechend der Regelungen nach § 12 GOÄ immer zusätzlich zum Honorar zu berechnen. Erfolgt dies nicht, wird die Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet.

Heilbehandlung

Für eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Deutschland ist die anzuwendende Vorschrift für eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung überwiegend in § 4 Nr. 14 UStG normiert.

Im Rahmen der Vereinheitlichung der europäischen Regelungen zur Umsatzsteuer kommt es im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht darauf an, ob eine Lieferung oder Leistung eine sog. Heilbehandlung darstellt, um unter die Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 14 UStG zu fallen. Die Definition Heilbehandlung weicht jedoch von der Definition einer ärztlichen Leistung ab.

Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch - regelmäßig - seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein (BFH, V R 34/02, Urteil vom 11.11.2004).

Lediglich medizinisch indizierte, d.h. zur Behandlung bzw. Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gebotene, insbesondere also nicht aus rein oder ganz überwiegend ästhetischen Gründen vorgenommene ärztliche Leistungen führen zur Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG. Diese Grundsätze sind auch auf gutachterliche Beurteilungen und Stellungnahmen anzuwenden.

Im Rahmen einer Indizwirkung hat sich hier in der Beurteilung durchgesetzt, dass sämtliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden bzw. über diese abgerechnet werden können, als Heilbehandlung unterstellt werden können (Indizwirkung). Dies gilt dann auch für Zuzahlungen des Patienten in diesen Fällen.

Für die weitere Beurteilung kann damit grundsätzlich eine mehrstufige Betrachtung zugrunde gelegt werden:

  • es muss sich um eine ärztliche Leistung handeln

  • die medizinisch indiziert ist

  • und somit eine Heilbehandlung

darstellt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung einzelner Geschäftsvorfälle

Vorstehende Grundsätze vorausgeschickt möchten wir für einzelne uns benannte Leistungen eine Empfehlung zur Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerbefreiten Leistungen geben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nicht abschließend sind, sondern vielmehr häufig realisierte Tatbestände darstellen sollen für welche wir in der täglichen Beratung auch regelmäßig angefragt werden. Wir haben versucht, diese Themen auch systematisch zusammenzufassen.

Keine ärztlichen Leistungen sind (und damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig):

  • die Überlassung von Geräten oder Personal an Kollegen gegen Entgelt bzw. Kostenbeteiligung ohne die Zwischenschaltung einer Praxisgemeinschaft

  • der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegeprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln

  • Medizinisches Gerätetraining

  • Honorare für Vortrags- und Lehrtätigkeit

  • Honorare als Schriftsteller für Fachartikel oder Fachbücher

  • Patientenfahrten

Steuerpflichtige ärztliche Leistungen, soweit nicht medizinisch indizierte Heilbehandlung:

  • ästhetisch plastische Lidkorrekturen

  • Botox-Injektionen

  • Filler-Behandlung Hyaluron

Insbesondere Eingriffen, die auch ästhetisch plastisch bzw. auch nicht medizinisch indiziert erfolgen können, ist die Indikation in der Patientenakte eindeutig zu dokumentieren, soweit hier eine Heilbehandlung erbracht wird, die umsatzsteuerfrei abgerechnet werden kann.

Steuerpflichte Gutachten:

  • Eignungsuntersuchung für Polizeidienst, Feuerwehr, Bundespolizei

  • Renten- und Versicherungsgutachten

  • Bildschirmarbeitsplatz-Gutachten

  • Flugtauglichkeitszeugnis

  • Gutachten für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (Lokführer, Kranfahrer, Staplerfahrer)

  • Krankmeldungen

Hinweis: Nahezu sämtliche Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Befundberichte gegenüber Versorgungsämtern, die nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz entschädigt werden, diese sind umsatzsteuerfrei.

Fazit:

In der Regel liegen umsatzsteuerbefreite Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dennoch kann in Einzelfällen eine eigenständige umsatzsteuerliche Beurteilung nötig sein. Ein strukturiertes und gut dokumentiertes Vorgehen ist daher ein wichtiger Schlüssel, um steuerliche Risiken zu vermeiden und die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes rechtssicher zu erfüllen.

Ulrich Raab

Nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg ist Ulrich Raab seit 2006 bei der awi. 2009 wurde er zum Steuerberater bestellt, 2014 zum Wirtschaftsprüfer. In der Funktion als Wirtschaftsprüfer verantwortet er freiwillige und gesetzliche Jahresabschlussprüfungen mittelgroßer Unternehmen, begleitet Due Diligence Prüfungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und erstellt Unternehmensbewertungen. Als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) berät er Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren und Kooperationen in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, die sich aus den besonderen Regelungen des Gesundheitswesens ergeben.

+49 821 906 430

awi@awi-treuhand.de

Benjamin Doleschel

Benjamin Doleschel

Nach dem Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaftsprüfung und Controlling an der Universität Augsburg war Benjamin Doleschel in verschiedenen mittelständischen Steuerkanzleien tätig und hat 2014 das Examen zum Steuerberater abgelegt. Bei awi ist er seit 2018 tätig. Neben der steuerrechtlichen Beratung der Mandanten betreut er als Prüfungsleiter freiwillige und gesetzliche Jahresabschlussprüfungen. Immer komplexer werdende Anforderungen seitens des Gesundheitsmarktes fordern immer komplexere Antworten und Lösungen. Mit der Fortbildung zum Fachberater Gesundheitswesen (IBG / HS Bremerhaven) im Jahr 2023 kann er nun Gesundheitsdienstleistern einen ganzheitlichen Beratungsansatz bieten.

+49 821 906 430

awi@awi-treuhand.de

Über awi STEUERN WIRTSCHAFT RECHT

awi STEUERN WIRTSCHAFT RECHT ist ein bundesweit tätiger Verbund aus Steuerberatungs‑, Wirtschaftsprüfungs‑ und Rechtsberatungsgesellschaften. Der Zusammenschluss unterstützt Unternehmen, medizinische Einrichtungen und Freiberufler in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt seit über 25 Jahren in der Beratung von Heilberufen – von Arztpraxen über MVZ bis hin zu Gesundheitsunternehmen. Kontakt und weitere Informationen unter: www.meine-awi.de

Stichwörter