Ärzte und Umsatzsteuer: Das betrifft mich doch nicht... oder etwa doch?
Ulrich Raab und Benjamin DoleschelUmsatzsteuer spielt im ärztlichen Alltag meist nur eine untergeordnete Rolle – vermeintlich. Tatsächlich gibt es jedoch zahlreiche Fallkonstellationen, in denen medizinische Leistungen oder damit verbundene Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig sein können. Die Steuer- und Praxisexperten der awi, Ulrich Raab und Benjamin Doleschel, zeigen, wo Risiken bestehen, wie Ärztinnen und Ärzte diese sicher erkennen und warum eine klare Dokumentation entscheidend ist.
Die Annahme, dass das Thema Umsatzsteuer im Praxisalltag kaum relevant ist, stellt eine häufig beobachtbare und – auch nur allzu nachvollziehbare - Reaktion der Ärzteschaft dar, die in der Regel und unter Berücksichtigung der folgend aufgezeigten möglichen Fallstricke zutreffend und zu Recht erfolgt. Wir möchten mit unseren folgenden Ausführungen für neuralgische Themen rund um die Umsatzsteuer sensibilisieren und einen sicheren praxisalltäglichen Umgang beschreiben.
Grundsätzliches zur Umsatzsteuer
Die Regelungen im Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG) stellen stets auf die einzelne erbrachte Lieferung oder Leistung ab. D.h. eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist grundsätzlich nie als Ganzes von der Umsatzsteuer befreit oder umsatzsteuerpflichtig tätig. D.h. für Zwecke der Umsatzsteuer ist jeweils auf die einzelne erbrachte Lieferung bzw. Leistung abzustellen.
Grundsätzlich geht das UStG davon aus, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Für einzelne Sachverhalte bestehen Regelungen, wonach einzelne Sachverhalte nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sind oder von der Umsatzsteuer befreit sind. Insbesondere die Steuerbefreiungen in § 4 UStG stellen Ausnahmeregelungen dar und sind zu dokumentieren und in Grenzfällen auch zu begründen.
Kleinunternehmer-Regelung
Soweit in geringem Umfang Lieferungen und Leistungen erbracht werden, die per-se umsatzsteuerpflichtig sind, kann die Praxis, Gesellschaft, etc. die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG auf Antrag beim zuständigen Finanzamt anwenden. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, kann hier grundsätzlich auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Gleichzeitig entfällt auch das Recht zum Vorsteuerabzug.
Ferner werden im § 19 UStG Umsatzgrenzen genannt die es zu beachten und einzuhalten gilt. Danach ist diese Regelung nur anwendbar, wenn der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr den Schwellenwert von 25.000 EUR nicht überschritten hat. Soweit im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 EUR ab 2025 überschritten wird, entfällt die Kleinunternehmer-Regelung mit Überschreitung der Grenze ab diesem Zeitpunkt.
Hinweis: Die Umsatzsteuer ist entsprechend der Regelungen nach § 12 GOÄ immer zusätzlich zum Honorar zu berechnen. Erfolgt dies nicht, wird die Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet.
Heilbehandlung
Für eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Deutschland ist die anzuwendende Vorschrift für eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung überwiegend in § 4 Nr. 14 UStG normiert.
Im Rahmen der Vereinheitlichung der europäischen Regelungen zur Umsatzsteuer kommt es im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht darauf an, ob eine Lieferung oder Leistung eine sog. Heilbehandlung darstellt, um unter die Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 14 UStG zu fallen. Die Definition Heilbehandlung weicht jedoch von der Definition einer ärztlichen Leistung ab.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch - regelmäßig - seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein (BFH, V R 34/02, Urteil vom 11.11.2004).
Lediglich medizinisch indizierte, d.h. zur Behandlung bzw. Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gebotene, insbesondere also nicht aus rein oder ganz überwiegend ästhetischen Gründen vorgenommene ärztliche Leistungen führen zur Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG. Diese Grundsätze sind auch auf gutachterliche Beurteilungen und Stellungnahmen anzuwenden.
Im Rahmen einer Indizwirkung hat sich hier in der Beurteilung durchgesetzt, dass sämtliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden bzw. über diese abgerechnet werden können, als Heilbehandlung unterstellt werden können (Indizwirkung). Dies gilt dann auch für Zuzahlungen des Patienten in diesen Fällen.
Für die weitere Beurteilung kann damit grundsätzlich eine mehrstufige Betrachtung zugrunde gelegt werden:
es muss sich um eine ärztliche Leistung handeln
die medizinisch indiziert ist
und somit eine Heilbehandlung
darstellt.
Umsatzsteuerliche Beurteilung einzelner Geschäftsvorfälle
Vorstehende Grundsätze vorausgeschickt möchten wir für einzelne uns benannte Leistungen eine Empfehlung zur Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerbefreiten Leistungen geben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nicht abschließend sind, sondern vielmehr häufig realisierte Tatbestände darstellen sollen für welche wir in der täglichen Beratung auch regelmäßig angefragt werden. Wir haben versucht, diese Themen auch systematisch zusammenzufassen.
Keine ärztlichen Leistungen sind (und damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig):
die Überlassung von Geräten oder Personal an Kollegen gegen Entgelt bzw. Kostenbeteiligung ohne die Zwischenschaltung einer Praxisgemeinschaft
der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegeprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln
Medizinisches Gerätetraining
Honorare für Vortrags- und Lehrtätigkeit
Honorare als Schriftsteller für Fachartikel oder Fachbücher
Patientenfahrten
Steuerpflichtige ärztliche Leistungen, soweit nicht medizinisch indizierte Heilbehandlung:
ästhetisch plastische Lidkorrekturen
Botox-Injektionen
Filler-Behandlung Hyaluron
Insbesondere Eingriffen, die auch ästhetisch plastisch bzw. auch nicht medizinisch indiziert erfolgen können, ist die Indikation in der Patientenakte eindeutig zu dokumentieren, soweit hier eine Heilbehandlung erbracht wird, die umsatzsteuerfrei abgerechnet werden kann.
Steuerpflichte Gutachten:
Eignungsuntersuchung für Polizeidienst, Feuerwehr, Bundespolizei
Renten- und Versicherungsgutachten
Bildschirmarbeitsplatz-Gutachten
Flugtauglichkeitszeugnis
Gutachten für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (Lokführer, Kranfahrer, Staplerfahrer)
Krankmeldungen
Hinweis: Nahezu sämtliche Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Befundberichte gegenüber Versorgungsämtern, die nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz entschädigt werden, diese sind umsatzsteuerfrei.
Fazit:
In der Regel liegen umsatzsteuerbefreite Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dennoch kann in Einzelfällen eine eigenständige umsatzsteuerliche Beurteilung nötig sein. Ein strukturiertes und gut dokumentiertes Vorgehen ist daher ein wichtiger Schlüssel, um steuerliche Risiken zu vermeiden und die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes rechtssicher zu erfüllen.
Ulrich Raab
Benjamin Doleschel
Über awi STEUERN WIRTSCHAFT RECHT
awi STEUERN WIRTSCHAFT RECHT ist ein bundesweit tätiger Verbund aus Steuerberatungs‑, Wirtschaftsprüfungs‑ und Rechtsberatungsgesellschaften. Der Zusammenschluss unterstützt Unternehmen, medizinische Einrichtungen und Freiberufler in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt seit über 25 Jahren in der Beratung von Heilberufen – von Arztpraxen über MVZ bis hin zu Gesundheitsunternehmen. Kontakt und weitere Informationen unter: www.meine-awi.de