Güterstandsschaukel: Lohnender Steuertrick für Ärzte?
Heiko FeketeDie sogenannte Güterstandsschaukel ist eine legale Methode, um Vermögen in einer Ehe vor dem Zugriff der Steuerbehörden zu sichern. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und nicht jeder Sachwert ist dafür gleichermaßen gut geeignet.
Um hohe Vermögen steuerfrei zu übertragen, sieht der Gesetzgeber zum einen die Schenkungsfreibeträge vor. Das bedeutet, dass nur der über den Freibetrag hinausgehende Wert der Schenkung zu versteuern ist. Schenkungen an Kinder unterliegen beispielsweise einem Freibetrag von 400.000 Euro, bei Ehegatten sind es 500.000 Euro. Höhere Vermögenswerte lassen sich unter Ehepartnern auch auf anderem Wege steuerfrei übertragen – mit der sogenannten Güterstandsschaukel.
Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehepaare vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Dies setzt voraus, dass beide Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem sie die Gütertrennung vereinbaren. Dabei wird verglichen, welchen Vermögenszuwachs die Partner während der Ehe erwirtschaftet haben. Und der Partner mit dem größeren Zuwachs zahlt dem anderen einen Ausgleich. Ohne einen entsprechenden Vertrag befinden sich Ehepartner grundsätzlich im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verwalten ihr Vermögen und Eigentum selbst. Erst im Falle einer Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich. Die Güterstandsschaukel funktioniert demzufolge ähnlich wie im Scheidungsfall.
Am gängigsten ist bei diesem Modell die Übertragung von Barvermögen. Das lässt sich an folgendem Zahlenbeispiel verdeutlichen: Partner A hat im Laufe der Ehe ein Vermögen von zwei Millionen Euro angesammelt, bei Partner B beträgt der Vermögenszuwachs dagegen nur 100.000 Euro. Im Rahmen der vereinbarten Gütertrennung leistet Partner A einen Zugewinnausgleich von 950.000 Euro. Diese Summe ergibt sich aus der Hälfte der Differenz beider Zugewinne. Wichtig ist dabei, dass die Gütertrennung im Rahmen der Güterstandsschaukel notariell beurkundet ist.
Auch die Praxis kann Teil des Zugewinns sein
Die Ausgleichszahlung bleibt steuerfrei, selbst wenn später wieder in die Zugewinngemeinschaft „zurückgeschaukelt“ wird. Das geht auch aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (12.07.2005, Az. II R 29/02). Allerdings kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung im Einzelfall anzweifeln. Darum ist es ratsam, die einzelnen Schritte nicht in einer einzigen notariellen Urkunde zu dokumentieren und auch eine Zeitspanne zwischen dem Wechsel zur Gütertrennung und dem Rückwechsel zur Zugewinngemeinschaft zuzulassen. Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten fließt oft auch der Praxiswert in den Zugewinnausgleich mit ein. Eine Bestandsaufnahme zur Bewertung der eigenen Arztpraxis kann daher sinnvoll sein, bevor die Güterstandsschaukel per Ehevertrag festgezurrt wird. Es ist auch möglich, die Praxis vom Zugewinnausgleich vertraglich auszunehmen.
Zu einer kniffligen Konstellation kann es hingegen bei Praxisformen wie einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem MVZ kommen. MVZ sind öfters als GmbH organisiert, die Übertragung von GmbH-Anteilen als Alternative zum Vermögensausgleich können Finanzämter als steuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Einkommensteuergesetz bewerten. In einer BAG müssen die einzelnen Gesellschafter ihren Anteil am Praxisgewinn in der Einkommensteuererklärung angeben. Das trifft auch beim Verkauf von Anteilen zu, dann ist der Anteil am Veräußerungsgewinn zu versteuern. In einer Güterstandsschaukel könnte dies zu Schwierigkeiten bei der steuerlichen Ersparnis führen.
Immobilien oder Geldanlagen sind nicht immer die erste Wahl
Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich lässt sich theoretisch auch mit anderen Vermögenswerten erfüllen. Oft kommen dabei Immobilien ins Spiel. Hier lässt der Fiskus allerdings nur einen engen Spielraum für Steuererleichterungen zu. Die Immobilie kann als steuerlich verhaftetes Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung oder zum Ausgleich eines Zugewinns betrachtet werden. Durch diese Einschätzung handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem der Veräußerungserlös zu versteuern ist.
Wer mit der Übertragung von Immobilien jedoch wartet, kann davon profitieren: Der Immobilienverkauf unterliegt nicht der Spekulationssteuer, wenn der Verkauf der Immobilie erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist (sogenannte Spekulationsfrist) erfolgt – also erst zehn Jahre nach Anschaffung der Immobilien. Das kann auch bei der Bewertung des Zugewinnausgleichs entscheidend sein, sollte aber unbedingt individuell geklärt werden. Aktien oder Fonds eignen sich eher nicht für Zugewinne mit der Güterstandsschaukel. Hier gehen Finanzämter in aller Regel von einer Veräußerung aus, auf die eine Kapitalertragsteuer fällig wird. Bei Goldbarren ist zum Beispiel die Spekulationsfrist von einem Jahr zu beachten. Innerhalb dieses Zeitraums unterliegt die Veräußerung der Spekulationssteuer.