Was Praxischefs wegen des Ausbildungsrechts beachten müssen
Judith MeisterEigene MFA auszubilden, wird für Praxen immer wichtiger. Doch dabei lauern rechtliche Fallstricke. Was bei Ausbildungsverträgen, Arbeitszeiten und Kündigungen zu beachten ist.
Fachkräfte sind Mangelware. Ärztinnen und Ärzte, die Personal gewinnen und binden wollen, sind daher gut beraten, ihre Fachkräfte von morgen selbst auszubilden. Wichtig ist es dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Denn das deutsche Ausbildungsrecht unterwirft Arbeitgeber strikten Regeln.
Ausbildungsvertrag für MFA
Basis jeder Berufsausbildung ist ein wirksamer Ausbildungsvertrag. Er sollte neben Beginn und Dauer der Ausbildung auch regeln, ob eine Probezeit gelten soll. Eine solche Vereinbarung ist unbedingt zu empfehlen. Denn während der Probezeit darf der Arbeitgeber einem Auszubildenden jederzeit kündigen, danach nur noch aus „wichtigem Grund“. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung außerdem dem gesetzlichen Vertreter zugehen, sonst wird sie nicht wirksam.
Berufsschule für MFA
Da das duale Ausbildungssystem in Deutschland neben der praktischen Ausbildung in der Praxis auch Zeiten an der Berufsschule vorsieht (siehe Kasten), sind im Vertrag auch die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu regeln.
Gleiches gilt für die Höhe der Vergütung (sie ist im Manteltarifvertrag normiert), den Zahlungszeitpunkt, die Dauer der täglichen/wöchentlichen Ausbildungs- und Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch und die Kündigungsfristen.
LERN-Arbeit
Der Begriff der „Arbeitszeit“ umfasst bei Auszubildenden nicht nur die Zeit in der Praxis. § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) legt vielmehr fest, dass Praxisinhaber ihre Azubis für den Berufsschulunterricht freistellen müssen, wenn die Stunden während der Arbeitszeit stattfinden. Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Prüfungen. Anders ausgedrückt: Der Besuch der Berufsschule hat Vorrang vor Praxisarbeit, zählt aber als Arbeitszeit und ist auch genauso zu vergüten.
Ausbildungsziel bei MFA
Bei der Durchführung des Vertrags müssen Praxischefs zudem die Besonderheiten des Ausbildungsrechts beachten. Denn auch wenn „Lehrjahre keine Herrenjahre“ sind, so haben Auszubildende heute deutlich weitreichendere Rechte als früher. Der vielleicht wichtigste Anspruch einer angehenden MFA ist die Einhaltung des Ausbildungsziels: Daher müssen Lehrlinge nur solche Aufgaben übernehmen, die unmittelbar zum Ausbildungsberuf gehören. Private Erledigungen für Praxischefs – zum Beispiel Hemden aus der Reinigung holen – gehören nicht dazu.
Erholungszeiten für minderjährige MFA
Zudem müssen Praxischefs und Praxischefinnen darauf achten, die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten zu beachten. Wichtig ist dabei auch, die Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden im Blick zu behalten.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten der Auszubildenden richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz.
Auszubildende, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch nicht volljährig sind, dürfen maximal acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. So will es das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Ab dem 18. Geburtstag richtet sich die Höchstarbeitszeit eines Auszubildenden nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch danach sind grundsätzlich nur acht Stunden Arbeit pro Tag erlaubt; die Einsatzdauer kann sich aber ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängern. Aufs Halbjahr gerechnet, muss der Praxischef aber sicherstellen, dass die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit trotzdem bei maximal acht Stunden liegt. Sprich: Er muss einen Überstundenausgleich gewähren.
Auch die Pausenzeiten sind in den beiden Gesetzen penibel festgelegt.
Urlaubsanspruch
Die Urlaubsansprüche regelt das Bundesurlaubsgesetz.
Und wie in jedem Arbeitsverhältnis haben auch Auszubildende ein Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis.