Schweigen über den Tod hinaus: Diese Pflichten haben Ärzte und MFA
Bianca NuberDie ärztliche Schweigepflicht gilt auch für Sie als MFA. Wer dagegen verstößt, muss deshalb mit Strafverfolgung rechnen. Doch wann, worüber und wem gegenüber müssen Sie über Patienteninterna schweigen? Und welche Ausnahmen gibt es?
Ob in der Arztpraxis, im MVZ oder im Krankenhaus – MFA sind oft die ersten Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten. Dabei erfahren Sie täglich sensible Informationen. Was viele Praxismitarbeiter unterschätzen: Sie unterliegen genau wie Ihre Arbeitgeber der Schweigepflicht. Und die ist nicht nur eine Frage der Diskretion, sondern gesetzlich verpflichtend.
Was fällt unter die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht umfasst alle personenbezogenen Informationen, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit über die Patient:innen erfahren. Dazu gehören u. a.:
Diagnosen, Befunde, Therapien
Angaben zu Medikation und Vorerkrankungen
Psychische und soziale Probleme
Familienverhältnisse und finanzielle Situation
Tatsache, dass jemand Patient ist
Wichtig: Die Schweigepflicht beginnt ab dem ersten Kontakt, auch wenn es z. B. nur um eine telefonische Terminanfrage geht.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 630f/g BGB – Dokumentationspflicht, Einsichtsrechte
Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber allen Dritten, d. h. Angehörigen (auch Ehepartnern!), Freunden und Bekannten der Patienten, Arbeitgebern, aber auch anderen medizinischen Fachpersonen gegenüber, wenn sie nicht direkt in die Behandlung eingebunden sind. Auch Behörden dürfen ohne richterliche Anordnung keine Auskunft bekommen.
Schweigepflicht gilt auch innerhalb der Praxis
Sich untereinander auszutauschen ist wichtig. Aber Vorsicht: Mit Kolleginnen oder Kollegen über den ein oder anderen interessanten oder skurrilen Fall austauschen. Tatsache aber ist, dass Sie das nur dürfen, wenn es für die Behandlung relevant ist. „Small Talk“ über Patientengeschichten ist also tabu – auch in der Pause oder nach Feierabend.
Wichtig: Die Schweigepflicht gilt lebenslang – und noch darüber hinaus. Auch nach dem Tod Ihrer Patient:innen dürfen Sie nicht ohne Weiteres Informationen an Dritte preisgeben.
Welche Ausnahmen gibt es?
Doch keine Regel ohne Ausnahme. Hier die vier Gründe, die euch von der Schweigepflicht entbinden:
Wenn der oder die Patient:in ausdrücklich einwilligt, in Form einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung, dürfen Sie Ihr Wissen über sie weitergeben.
Auch bei gesetzlicher Offenbarungspflicht dürfen Sie den Mantel des Schweigens lüften: Das trifft in folgenden Fällen zu:
bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach § 6 und § 8 IfSG(z. B. Masern, COVID-19)
Anzeigepflicht bei bestimmten Straftaten,z. B. geplanter Mord oder Kindesmisshandlung (§ 138 StGB)
Gerichtliche Anordnung oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen(z. B. Durchsuchungsbeschluss)
Zur Abwehr einer akuten Gefahr für Leib oder Leben Dritter, etwa wenn ein Patient konkrete Suizid- oder Amokdrohungen äußert.
Bei Einwilligungsunfähigkeit, z. B. bei Bewusstlosen oder Minderjährigen, dürfen Informationen unter bestimmten Umständen den Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigten gegeben werden.
Achtung: Nach dem Tod des Patienten bzw. der Patientin dürfen Angehörige nur Informationen erhalten, wenn keine entgegenstehenden Interessen oder Schweigepflicht bestehen – oder der bzw. die Verstorbene dies zu Lebzeiten erlaubt hat.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen?
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist kein Kavaliersdelikt. Er kann sowohl zivilrechtliche, arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben:
Strafrechtlich: § 203 Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Schweigepflicht für MFA ausdrücklich als sog. „sonstige mitwirkende Personen im Gesundheitswesen“. Ein Verstoß kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Zivilrechtlich: Schadensersatzansprüche durch betroffene Patienten sind möglich.
Berufsrechtlich und arbeitsrechtlich: Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung.
Fazit: Die Schweigepflicht ist für MFA nicht nur ein zentraler Bestandteil der Berufsethik, sondern auch gesetzlich bindend. Sie schützt das Vertrauen der Patienten und ist eine Grundlage der professionellen Patientenversorgung. Sie sollten sich deshalb stets fragen: „Darf ich das wirklich sagen?“ Im Zweifelsfall lieber schweigen oder Rücksprache mit Arzt oder Ärztin halten.