Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiswissen für MFA - MediTeam
Inhaltsverzeichnis

Hygiene gehört zu den Grundstandards einer Arztpraxis. Doch sie ist nicht nur eine medizinische Selbstverständlichkeit, sondern auch ein rechtliches Muss. Auch MFA sind in ihrem Alltag ständig mit Tätigkeiten betraut, bei denen Hygienestandards eingehalten werden müssen – von der Blutentnahme über das Legen von Infusionen bis hin zum Umgang mit Sterilgut. Verstöße in diesem Bereich können gravierende Folgen haben: für die Gesundheit der Patienten, aber auch für die Praxis oder – in seltenen Fällen – für die MFA selbst. 

Rechtliche Grundlagen bei Behandlungsfehlern

Die rechtliche Verantwortung für Behandlungsfehler trägt grundsätzlich die Ärztin oder der Arzt, mit dem der Patient einen Behandlungsvertrag nach §§ 630a–630h BGB geschlossen hat. Das Handeln von MFA wird grundsätzlich dem Praxisinhaber nach § 278 BGB zugerechnet. Sie sind in diesem Kontext sogenannte Erfüllungsgehilfen. Das heißt: Fehler, die MFA im Rahmen Ihrer Tätigkeit begehen, fallen haftungsrechtlich auf die Praxis zurück. 

Allerdings sind MFA damit nicht komplett aus der Verantwortung entlassen: Sie auch selbst unmittelbar nach § 823 BGB haften, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten, etwa durch unsachgemäße hygienische Maßnahmen, einen Schaden verursachen. In der Praxis wird dies zwar nur selten verfolgt, weil Patienten bei einem Schaden in der Regel die Praxis bzw. die behandelnden Ärzte verklagen. Gleichwohl ist die theoretische Möglichkeit einer persönlichen Haftung der MFA trotzdem vorhanden, insbesondere bei grobem Verschulden.

Checkliste: Sichere Injektion und Blutabnahme

  • Vor jeder Maßnahme Händedesinfektion durchführen und Einwirkzeiten beachten.

  • Hautantiseptik mit korrekter Dauer sicherstellen, kein Verkürzen unter Zeitdruck.

  • Nur sterile Materialien verwenden, Verpackung unmittelbar vor der Anwendung öffnen.

  • Nach der Maßnahme sichere Entsorgung von Kanülen und Einmalmaterialien.

  • Beobachtung des Patienten/der Patientin auf unmittelbare Reaktionen dokumentieren.

Präzedenzfall „Spritzenabszess“

Besondere Bedeutung für die Frage der Haftung bei Hygienefehlern hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 (VI ZR 158/06). Eine MFA hatte einem Patienten damals eine Injektion verabreicht, nach der sich ein Spritzenabszess entwickelte. Die Gerichte stellten fest, dass es sich hierbei um ein „voll beherrschbares Risiko“ handelt. Damit sind Risiken gemeint, die bei Einhaltung der gebotenen Hygienestandards praktisch ausgeschlossen werden können. Wenn es dennoch zu einer Infektion kommt, spricht vieles für ein Hygienedefizit in der Praxis. In einem solchen Fall trägt die Praxis die Beweislast dafür, dass ein entsprechender Fehler nicht vorgelegen hat – was nachträglich aber kaum zu belegen ist. Das Ergebnis: Der Praxisinhaber haftete, das Verhalten der Arzthelferin wurde ihm zugerechnet. Dieses Urteil macht zwei Dinge deutlich: Zum einen, dass Hygienefehler rechtlich besonders schwer wiegen, weil sie vermeidbar sind. Zum anderen, dass MFA durch ihr Verhalten unmittelbare Auslöser eines Haftungsfalls werden können – auch wenn die rechtliche Verantwortung meist bei der Praxis liegt.

Best-Practice-Beispiel: Injektion

  • Vorbereitung: Indikation/Anordnung dokumentiert; Allergien/Antikoagulation abgefragt; Material steril; Hautantiseptik mit Einwirkzeit

  • Durchführung: Ruhige Umgebung; richtige Technik/Lokalisation; Nachbeobachtung

  • Nachsorge: Hinweis auf Warnzeichen; ggf. schriftliche Verhaltens­regeln; Dokumentation (Zeit, Präparat/Charge, Reaktion)

Warum? Reduziert das Risiko des „voll beherrschbaren“ Hygienefehlers → minimiert Haftung (vgl. BGH VI ZR 158/06)

Wann die persönliche Haftung für Hygienefehler greift

Die Haftung für Hygienefehler greift in mehreren Konstellationen. Zunächst einmal haftet die Praxis für jedes Fehlverhalten, das MFA bei der Durchführung delegierter Tätigkeiten begehen. Das umfasst sowohl Verstöße gegen die Händehygiene als auch unsachgemäße Desinfektion der Haut oder die Verwendung unsteriler Instrumente. In besonders gravierenden Fällen – etwa wenn Sie nachweislich gegen elementare Hygieneregeln verstoßen, obwohl Sie es besser wissen müssten – ist auch eine persönliche Haftung der MFA nicht ausgeschlossen. Das bleibt jedoch die Ausnahme und wird in der Regel nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz relevant. Für den Alltag bedeutet das: Auch wenn die rechtliche Hauptlast bei der Praxis liegt, tragen Sie als MFA eine hohe Verantwortung dafür, dass Hygienestandards strikt eingehalten werden.

Checkliste für MFA: Organisation und Dokumentation

  • Regelmäßige Schulungen zu Hygienevorgaben besuchen und im Praxisalltag umsetzen.

  • Hygienepläne der Praxis kennen und aktiv einhalten.

  • Jede Auffälligkeit oder Abweichung sofort dokumentieren und dem Arzt melden.

  • Chargen- und Verfallsdaten konsequent erfassen.

  • Bei Unsicherheiten oder Störungen (z. B. kontaminiertes Material) niemals weitermachen, sondern sofort Rücksprache halten.

Fehlern bei Hygienestandards vorbeugen

Rechtliche Auseinandersetzungen entstehen fast immer dann, wenn Hygienefehler nicht nur passieren, sondern auch nicht dokumentiert oder korrigiert werden. Prävention beginnt daher bei klaren Praxisstandards, ausreichender Schulung und konsequenter Umsetzung im Alltag. MFA sollten deshalb notfalls auch ärztliche Anordnungen kritisch hinterfragen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die Hygiene haben. Denn ein Verstoß gegen elementare Hygieneregeln lässt sich weder rechtlich noch medizinisch rechtfertigen.

Fazit: Hygienefehler gehören zu den vermeidbaren Risiken und lösen daher eine besonders strenge Haftung aus. Die Fehler der MFA werden meist dem Arzt bzw. der Ärztin zugerechnet. Sie können im Ausnahmefall aber auch selbst haften. Umso wichtiger ist es, Hygienestandards konsequent einzuhalten, Ihre Arbeit sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin zu halten.

Merkzettel

  • Pflichtenkreis & Paragrafen Behandlungsvertrag/Patientenrechte: §§ 630a–630h BGB (inkl. Dokumentation § 630f; Beweis § 630h; Aufklärung § 630e)

  • Zurechnung des MFA-Handelns: § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe)

  • Deliktische Eigenhaftung der MFA: § 823 Abs. 1 BGB

  • Delegationsrahmen (GKV): § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V (Arzt ordnet an und verantwortet)

Quellen:

dejure.org

Zentralinstitut für Kassenärztliche Versorgung

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