Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 können bestimmte ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um abrechenbare Zweitmeinungen zu geplanten gefäßchirurgischen Eingriffen bei Karotis-Stenosen abgeben zu dürfen.

Der Hintergrund: Die Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit und insbesondere die Wahl des richtigen revaskularisierenden Verfahrens ist von diversen Parametern abhängig. Dabei spielen neben dem Grad der Stenose auch das Risiko für Folgeerkrankungen eine wichtige Rolle. Und zwar sowohl für jene, die sich durch die Durchführung ergeben als für die, die durch das Unterlassen invasiver Maßnahmen entstehen können.  

Zudem stützt eine Analyse des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die Entscheidung des G-BA, ein solches Zweitmeinungsverfahren anzustoßen.  Danach besteht eine um demografische Aspekte bereinigte Erhöhung der Fallzahlen zwischen 2008 und 2018 um rund 23 Prozent. Diese Zahl belegt eine gewisse Mengenanfälligkeit der Karotis-Revaskularisationen, weswegen nun der Anspruch auf eine Zweitmeinung kommt.

Welche Ärzte von den Neuregelungen profitieren können

Der G-BA hat auch festgelegt, welche Facharztgruppen eine Zweitmeinung abgeben dürfen.  Die Auswahl erfolgte unter Fachgruppen, die an der „Behandlung des durch das Eingriffsthema definierten Gesundheitsproblems wesentlich beteiligt sind und schließt ausdrücklich das diagnostische, konservativ-therapeutische und operativ-therapeutische Vorgehen mit ein.“

Konkret genannt werden Fachärzte für Neurologie, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Kardiologie, Gefäßchirurgie, Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren, Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie oder Neurochirurgie.

Wichtig: Die Indikationsstellung im Zweitmeinungsverfahren soll interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärztinnen und Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden.

Wissenswertes zum Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen

Der Anspruch auf eine Zweitmeinung bei planbaren Operationen von gesetzlich versicherten Patienten ist in § 27b SGB V niedergelegt. Der G-BA legt fest allerdings fest, vor welchen Eingriffen ein solches Verfahren angezeigt ist – und definiert in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren zudem den genauen Leistungsumfang.

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