Kindeswohlgefährdung erkennen und richtig reagieren
Judith MeisterImmer häufiger müssen die Jugendämter in Deutschland Kinder vor den eigenen Eltern schützen. Ärztinnen und Ärzte spielen in diesem Kontext eine wichtige Rolle, müssen bei Verdachtsfällen aber mit Augenmaß agieren.
Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland hat das dritte Mal in Folge einen neuen Höchststand erreicht: Im Jahr 2024 – dem jüngsten Beobachtungszeitraum – stellten die Jugendämter bei rund 72.800 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Damit stieg die Zahl der Fälle innerhalb von fünf Jahren um fast ein Drittel.
Etwa jedes zweite (52 %) von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte (33 %) sogar jünger als sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,3 Jahren. Die meisten betroffenen Minderjährigen wuchsen bei beiden Eltern gemeinsam (38 %) oder einem alleinerziehenden Elternteil (37 %) auf. 14 Prozent lebten bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und 10 Prozent in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort. In knapp jedem dritten Fall (32 %) war mindestens ein Elternteil ausländischer Herkunft und die Familiensprache nicht Deutsch.
Dieser traurige Trend spiegelt sich auch in den deutschen Arztpraxen wider: Auch hier sind die Berufsträger immer häufiger mit Verdachtsfällen konfrontiert – und mit der Frage nach der richtigen Reaktion. Denn auch wenn fraglos das Kindeswohl im Vordergrund jedes Handelns stehen muss, müssen Niedergelassene auch die ärztliche Schweigepflicht beachten. Kommen während der Behandlung eines Elternteils Bedenken an der häuslichen Situation auf, ist zudem das Vertrauensverhältnis zum erwachsenen Patienten zu bedenken.
Standardisierte Vorgehensweisen sind daher (fast) unweigerlich zum Scheitern verurteilt. Stattdessen sollten Ärzte, die befürchten eine Kindeswohlgefährdung entdeckt zu haben, stets den Einzelfall analysieren und ihre Handlungsweise darauf abstimmen. Der erste Schritt in diesem Kontext ist stets, die unterschiedlichen Gründe für potenzielle Vernachlässigungen oder Misshandlungen zu verstehen.
Entwicklung der Kindeswohlgefährdungen
Unsichere Zeiten – überforderte Eltern
Es ist eine unbequeme Wahrheit, doch die vergangenen Jahre haben die Welt gründlich aus den Angeln gehoben. Finanzkrisen, die Pandemie, Kriege, Migrationsdebatten, der Klimawandel – das Sicherheitsgefühl, welches das Leben in Deutschland früher bestimmte, ist vielen Menschen abhandengekommen. Die Folge: Psychische Erkrankungen und Suchtprobleme nehmen zu, Beziehungen scheitern und die Zahl der Alleinerziehenden steigt. In Kombination mit wirtschaftlichen Problemen sind solche Umstände ein Nährboden für elterliche Überforderung und diese kann sich dann in emotionaler Vernachlässigung oder gar Gewalt gegen den Nachwuchs äußern. Hinzu kommt, dass immer mehr traumatisierte Personen aus Kriegsgebieten und anderen Kulturkreisen in Deutschland leben: Hier wirken sich nicht nur die erlebten Traumata auf das Zusammenleben in der Familie aus. Oft sind in den Herkunftsländern auch deutlich rustikalere Erziehungsmethoden erlaubt als in Deutschland. All das müssen Ärztinnen und Ärzte bedenken, wenn sie einen Fall bewerten und ihre Reaktion auf die potenzielle Kindeswohlgefährdung planen.
Die eigenen Rechte und Pflichten kennen
Was zu tun ist, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist, regelt grundsätzlich § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wenn etwa ein Kinderarzt immer wieder unerklärliche Verletzungen bei einem kleinen Patienten feststellt oder ein Hausarzt wahrnimmt, dass die Sprösslinge eines Patienten viel zu dünn oder ungewaschen sind, besteht der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung und es besteht Handlungsbedarf.
Wenn möglich sollte der Arzt in solchen Fällen erst einmal sehr genau die potenziellen Ursachen der Verletzungen oder des Untergewichts eruieren und dokumentieren. Dabei ist es wichtig, möglichst sachlich, aber unmissverständlich zu formulieren. Beispiel: „Mehrere Hämatome von drei Zentimeter Durchmesser am linken Oberschenkel. Ursache ist laut Vater ein Sturz vom Bett.“
Den Aussagen der Eltern kommt in (potenziellen) Missbrauchsfällen große Bedeutung zu. Damit ist zugleich gesagt, dass es in den allermeisten Fällen Sinn ergibt, sie (bzw. die anderen Sorgeberechtigten) in die Untersuchungen einzubeziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die Situation des Kindes dadurch verschlechtert.
Hier müssen Ärztinnen und Ärzte die ahrscheinlich schwierigste Abwägung treffen. Gerade beim Verdacht auf schwere körperliche oder sexualisierte Gewalt sollten sie sich daher beraten lassen – etwa beim örtlichen Jugendamt, einem anerkannten Kinderschutznetzwerk oder dem Gesundheitsamt. Vielfach bieten auch die Ärztekammern oder Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sachverständige Beratung in solchen Fällen an. Diese Services sollten Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen unbedingt nutzen. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) erlaubt es ihnen sogar ausdrücklich, sich anonymisiert beraten zu lassen. Dies ist vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht besonders wichtig.
Keine Sorge vor juristischem Nachspiel
Wenn sich die Anzeichen auf eine (schwere) Kindeswohlgefährdung verdichten, dürfen Ärzte sogar ihre Schweigepflicht brechen und dem Jugendamt die Daten der betreffenden Personen nennen. Eine generelle Meldepflicht besteht allerdings nicht immer. Sind Leben oder Gesundheit des Kindes akut gefährdet, verdichtet sich das Recht zur Information jedoch zu einer Handlungspflicht. Das Kindeswohl genießt dann Vorrang vor der Schweigepflicht und dem Patientengeheimnis.
Eine große Sorge vieler Ärzte ist es, sich mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung an die Behörden zu wenden und später festzustellen, dass diese Sorge unbegründet war. Das ist verständlich, juristische Konsequenzen sind allerdings nicht zu befürchten.
Das KKG erlaubt Berufsträgern ausdrücklich, bei begründeten Verdachtsmomenten tätig zu werden. Bei der rückblickenden Bewertung ihres Verhaltens kommt es also nicht darauf an, ob sich der Verdacht später bestätigt, sondern ob er zum Zeitpunkt der Meldung nachvollziehbar war. Zwar kann es immer wieder passieren, dass Eltern in solchen Konstellationen wegen Rufschädigung gegen den Arzt vorgehen. Vor Gericht dürften sie damit aber regelmäßig scheitern.
Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig
Damit ist festzuhalten, dass der Kinderschutz als gesamtgesellschaftliche Aufgabe auch Teil der ärztlichen Verantwortung ist. Zwar muss nicht jede Auffälligkeit gleich als Gefährdung eingestuft werden. Ernsthafte Verdachtsmomente bedürfen aber einer sorgfältigen Überprüfung. Ärzte, die auch in diesen schwierigen Situationen sauber befunden, dokumentieren und ihre Rechte und Pflichten sinnvoll nutzen, müssen keine negativen Konsequenzen fürchten. Sie leisten im Gegenteil einen wichtigen Beitrag zum Kindeswohl in Deutschland.
Checkliste
Richtig Handeln bei Missbrauchsverdacht
Beobachten: Auffälligkeiten ernst nehmen
Verifizieren: Vorfälle medizinisch abklären
Beweise sichern: objektive und vollständige Dokumentation
Beratung einholen und, so vertretbar, Gespräch mit den Eltern
Melden: Jugendamt oder Polizei einschalten, wenn nötig
Bei akuter Gefahr: sofort zu vorherigem Punkt springen