Rechtliche Fallstricke bei Rahmenkreditverträgen für Ärztinnen und Ärzte
Dr. jur. Alex JanzenRahmenkreditverträge bieten mehr finanziellen Spielraum, bergen aber auch einige rechtliche Fallstricke. Worauf Ärztinnen und Ärzte achten müssen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Alex Janzen.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stellen Finanzierungsverträge heutzutage ein nahezu unverzichtbares Mittel dar, die Fortführung ihrer Praxis auch dann zu gewährleisten, wenn es zu Honorarschwankungen kommt oder ungeplante Investitionen getätigt werden müssen. Eine gängige Ausprägung solcher Finanzierungsverträge sind Rahmenkreditverträge, auch als Kontokorrentkredite oder revolvierende Kredite bezeichnet. Sie gewähren Ärztinnen und Ärzten zwar finanzielle Flexibilität, erfordern jedoch auch eine besondere Aufmerksamkeit der Kreditnehmer, um bestimmte schwerwiegende Fallstricke zu vermeiden.
Rechtliche Besonderheiten der Rahmenkreditverträge
Im Gegensatz zu zweckgebundenen Investitionsdarlehen, die normalerweise zur Anschaffung von Praxiseinrichtung oder medizinischen Geräten aufgenommen werden, sind Rahmenkreditverträge nicht zweckgebunden und in der Regel auch nicht mit einem bestimmten Tilgungsplan versehen. Stattdessen können Darlehensnehmer eines Rahmenkreditvertrags nach ihrem Finanzbedarf bis zur vertraglich vereinbarten Obergrenze Mittel abrufen und wieder zurückführen. Diese Flexibilität hat ihren Preis: Rahmenkreditverträge weisen regelmäßig keine Zinsbindung auf. Stattdessen können vertraglich vereinbarte Zinsen für die Inanspruchnahme des Rahmenkreditvertrags erheblich variieren und auch einer Anpassung an die aktuelle Zinsentwicklung unterliegen.
Dieser Anpassung der Zinsen sollen Kreditnehmer eine besondere Aufmerksamkeit widmen: die entsprechende Klausel im Rahmenkreditvertrag soll einerseits transparent sein und andererseits die Zinsanpassung in beide Richtungen ermöglichen, sofern die Leitzinsen bzw. die anderen Marktzinsen, die als Referenz für die Vertragszinsen gelten, gesenkt werden. Die Transparenz der Zinsanpassungsklausel kann durch die Aufnahme von Berechnungsbeispielen in den Kreditrahmenvertrag erheblich erhöht werden, hiervon wird in der Vertragspraxis immer noch zu wenig Gebrauch gemacht. Auch wenn Banken bzw. Kreditinstitute als Darlehensgeber im Regelfall eine größere Verhandlungsmacht haben: angesichts der Vielfalt der Finanzierungsmöglichkeiten können und sollen Ärztinnen und Ärzte als Unternehmer, wenn nötig mit Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten, auf der Transparenz und Angemessenheit von Zinsanpassungsklauseln in Rahmenkreditverträgen bestehen.
Kündigungsfristen, Provisionen und Gebühren in Rahmenkreditverträgen
Weist ein Rahmenkreditvertrag, wie regelmäßig, keine bestimmte Laufzeit auf, kann er nach § 488 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von jeder Vertragspartei, d. h. auch von der kreditgebenden Bank, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Zu beachten ist, dass diese Regelung dispositiv ist und vertraglich abgeändert werden kann. Hiervon machen Banken als Kreditgeber mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die als ein Vertragsbestandteil in einen Rahmenkreditvertrag mit Unternehmern einbezogen werden, auch regelmäßig Gebrauch. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein solcher Rahmenkreditvertrag jederzeit willkürlich gekündigt werden kann: stets unterliegt die Kündigung eines Rahmenkreditvertrags Treu und Glauben, d. h. schutzwürdige Belange von Kreditnehmern müssen von Darlehensgebern beachtet werden. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Kündigung eines Rahmenkreditvertrags „von heute auf morgen“ regelmäßig gegen Treu und Glauben verstößt und rechtswidrig ist. Auch hier sollen Ärztinnen und Ärzte rechtwidrige Kündigungen von Rahmenkreditverträgen keineswegs hinnehmen.
Rahmenkreditverträge können nicht nur ordentlich nach § 488 Abs. 3 BGB, sondern gemäß § 490 BGB auch außerordentlich, d. h. fristlos, gekündigt werden. Nach § 490 Abs. 1 BGB können Darlehensgeber einen Rahmenkreditvertrag außerordentlich kündigen, „wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird“. Diese gesetzliche Formulierung lässt unschwer erkennen, dass eine „wesentliche Verschlechterung“ auslegungsbedürftig bzw. einzelfallbezogen ist und einen erheblichen Unsicherheitsfaktor darstellen kann.
Financial Covenants in Rahmenkreditverträgen
Um den vorbezeichneten Unsicherheitsfaktor zu minimieren, behilft sich die Vertragspraxis mit den sog. Financial Covenants –Verpflichtungen der Darlehensnehmer in Rahmenkreditverträgen – die dazu dienen, dem Darlehensgeber möglichst frühzeitig Informationen über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers und über die Werthaltigkeit der von diesem eigeräumten Sicherheiten zu liefern.
Die Vertragspraxis hat eine Vielzahl von möglichen Financial Covenants entwickelt. Hierzu gehören z. B. der Kapitaldienstdeckungsgrad, nach dem ermittelt werden soll, inwiefern der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Rahmenkreditvertrag zur Darlehens- und Zinstilgung erfüllen kann. Ein akzeptabler Kapitaldienstdeckungsgrad zeigt, dass der Darlehensnehmer genug Praxisüberschüsse erzielt, die sowohl die privaten Lebenshaltungskosten als auch die Darlehens- und Zinstilgung erheblich übersteigen.
Weitere Financial Covenants sind die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad. Eine unbedenkliche Eigenkapitalquote verlangt, dass das Eigenkapital des Kreditnehmers nicht unter einen bestimmten Wert in der Gesamtfinanzierung, in der Regeln zwischen 30 % und 50 %, fällt. Ein Verschuldungsgrad wird berechnet, indem die Nettoverschuldung in ein Verhältnis zu EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen) gesetzt wird: je größer die EBIDTA im Verhältnis zur Nettoverschuldung, umso solider erscheint der Verschuldungsgrad. Neben diesen und weiteren Financial Covenants sehen Rahmenkreditverträge regelmäßig Vorlage von Quartalergebnissen und Jahresabschlüssen durch Kreditnehmer vor. Darüber hinaus werden Kreditnehmer vertraglich verpflichtet, dem Darlehensgeber jede wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Zeigen vertragliche vereinbarte Financial Covenants eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder eine sinkende Werthaltigkeit der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten, kann dies den Kreditgeber berechtigen, den Rahmenkreditvertrag nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen.
Um dies zu vermeiden, können Ärztinnen und Ärzte als Darlehensnehmer vertraglich vereinbaren, dass nur eine erhebliche Verschlechterung der Financial Covenants als eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers gilt. Ferner kann vertraglich vereinbart werden, dass dem Darlehensgeber erst dann ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund der Verschlechterung der Financial Covenants zukommt, wenn der Darlehensnehmer die betreffende Verschlechterung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit, z. B. innerhalb von 6 Monaten, beseitigt. Auch bei Financial Covenants tragen Berechnungsbeispiele in Rahmenkreditverträgen erheblich zur Transparenz dieser Verpflichtungen bei.
Risiken der Globalzession als Sicherheit in Rahmenkreditverträgen
Um die Verpflichtungen der Darlehensnehmer abzusichern, sehen Rahmenkreditverträge neben den weiteren Sicherheiten regelmäßig eine Globalzession vor. Nach dieser tritt ein Darlehensnehmer alle seinen bestehenden und künftigen Forderungen sicherungshalber an den Darlehensgeber ab. Solche Globalzessionen sind gerade für Ärztinnen und Ärzte mit erheblichen Risiken verbunden.
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse, die einem Arzt anvertraut wurden, mit einer Freiheits- oder Geldstrafe belegt werden. Gibt eine Ärztin oder ein Arzt Patientendaten ohne eine Patienteneinwilligung an Dritte weiter, kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Eine solche unbefugte Weitergabe von Patientendaten kann insbesondere vorliegen, wenn Forderungen gegenüber Patienten im Rahmen der Globalzession bei einem Kreditrahmenvertrag unbefugt an den Darlehensgeber abgetreten werden. Etwas anderes kann gelten, wenn Forderungen gegen Patienten nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB an eine privatärztliche Verrechnungsstelle abgetreten werden, sofern die betreffenden Patienten in diese Datenübermittlung eingewilligt haben. Verstößt eine Globalzession gegen § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ist sie gem. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) unwirksam. Es ist deshalb dringend zu raten, eine Globalzession vor der Unterzeichnung eines Rahmenkreditvertrags in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gründlich zu prüfen.
Neben den strafrechtlichen Problematiken kann eine Globalzession von Forderungen in Rahmenkreditverträgen zu gravierenden zivilrechtlichen Problemen führen, die ebenfalls bis zur Unwirksamkeit der Globalzession reichen können. Eine Globalzession erfasst neben den bestehenden auch künftige Forderungen, die im Zeitpunkt der Zession (Abtretung) noch nicht existieren. Entstehen solche Forderungen, kann es zu einer Übersicherung kommen, wenn die abgetretenen Forderungen die Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Rahmenkreditvertrag erheblich übersteigen. Enthält der Rahmenkreditvertrag keine Regelung, dass Forderungen wieder freigegeben werden, wenn eine Übersicherung droht, kann dies zur Unwirksamkeit der Globalzession führen.
Wird das von den Parteien eines Rahmenkreditvertrags erst nachträglich erkannt, wird der Darlehensgeber versuchen, vom Darlehensnehmer weitere bzw. andere Sicherheiten zu verlangen, da die Globalzession nicht wirksam vereinbart wurde. Auch hier sollten Ärztinnen und Ärzte bzw. deren spezialisierte Berater den Rahmenkreditvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen.
Weitere mögliche Probleme einer Globalzession von Forderungen können eine rechtwidrige bzw. sittenwidrige Knebelung des Darlehensnehmers sein, wenn durch die Globalzession Forderungen des Darlehensnehmers weiteren Kreditgebern nicht zur Verfügung stehen, obwohl der Darlehensgeber als Gläubiger der Globalzession übersichert ist. Weitere Problematiken können sich durch eine Kollision der Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergeben, sofern der Rahmenkreditvertrag keine dingliche Freigabeklausel enthält.
Zusammenfasend ist Ärztinnen und Ärzten als Parteien eines Rahmenkreditvertrags deshalb dringend zu raten, jeden Rahmenkreditvertrag vor Unterzeichnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, z. B. durch den Verfasser dieses Beitrages als einen langjährigen und erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründlich prüfen zu lassen.
Dr. jur. Alex Janzen
Die häufigten Fragen zu rechtlichen Fallstricken bei Rahmenkreditverträgen
Worin unterscheiden sich Rahmenkredite von klassischen Investitionsdarlehen?
Investitionsdarlehen sind zweckgebunden und folgen festen Tilgungsplänen. Rahmenkredite dagegen sind flexibel, nicht zweckgebunden und können bis zur vereinbarten Obergrenze jederzeit in Anspruch genommen und zurückgeführt werden.
Warum sind variable Zinsen ein Risiko?
Rahmenkreditverträge haben meist keine Zinsbindung. Die Zinsen können sich – oft einseitig – an Markt- oder Leitzinsen orientieren. Unklare oder einseitige Zinsanpassungsklauseln begünstigen die Bank und erschweren Kalkulation und Planung.
Wie lässt sich die Transparenz von Zinsanpassungsklauseln verbessern?
Durch klare Formulierungen, verständliche Referenzzinssätze und Berechnungsbeispiele im Vertrag. Ärztinnen und Ärzte können auf solche Transparenz bestehen.
Kann die Bank einen Rahmenkredit jederzeit kündigen?
Nein. Obwohl viele Rahmenkredite keine feste Laufzeit haben, gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 BGB). Banken nutzen zwar oft AGB-Klauseln, dennoch müssen Kündigungen stets Treu und Glauben entsprechen – eine spontane, unangekündigte Kündigung ist meist rechtswidrig.
Wann darf ein Rahmenkredit fristlos gekündigt werden?
Eine fristlose Kündigung nach § 490 BGB ist möglich, wenn sich die Vermögenslage des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert. Diese „wesentliche Verschlechterung“ ist jedoch interpretationsbedürftig und oft Streitpunkt.
Was sind Financial Covenants und warum sind sie wichtig?
Financial Covenants sind finanzielle Kennzahlen und Berichtspflichten, die Kreditnehmer erfüllen müssen. Sie sollen Banken frühzeitig Hinweise auf wirtschaftliche Probleme liefern. Häufige Covenants sind:
Kapitaldienstdeckungsgrad
Verschuldungsgrad
regelmäßige Vorlage von Quartalszahlen und Jahresabschlüssen
Können Ärztinnen und Ärzte Financial Covenants beeinflussen?
Ja. Sie können vereinbaren, dass nur deutliche Verschlechterungen relevant sind oder dass eine fristlose Kündigung erst möglich wird, wenn Probleme nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums behoben werden.
Was ist eine Globalzession und warum ist sie problematisch?
Bei einer Globalzession tritt die Ärztin oder der Arzt alle aktuellen und zukünftigen Forderungen an die Bank ab. Problematisch ist:
Sie kann Patientendaten offenbaren und damit gegen § 203 StGB verstoßen.
Sie kann zivilrechtlich unwirksam sein, etwa bei Übersicherung.
Sie kann die Praxis wirtschaftlich knebeln, wenn Forderungen für andere Kreditgeber blockiert werden.
Sind Patientendaten im Rahmen einer Globalzession erlaubt?
Grundsätzlich nein. Die Abtretung von Forderungen gegenüber Patienten kann eine strafbare Offenbarung von Patientengeheimnissen darstellen. Eine Ausnahme ist die Abtretung an privatärztliche Verrechnungsstellen mit Einwilligung der Patienten (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Was passiert, wenn eine Globalzession unwirksam ist?
Die Bank wird dann oft neue oder zusätzliche Sicherheiten verlangen. Für Ärztinnen und Ärzte kann dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.
Wie lässt sich eine Übersicherung vermeiden?
Der Vertrag sollte eine Freigabeklausel enthalten, die überschüssige Sicherheiten zurückgibt. Fehlt eine solche Klausel, kann die gesamte Globalzession unwirksam sein.
Was sollten Ärztinnen und Ärzte vor Vertragsunterzeichnung unbedingt tun?
Den gesamten Rahmenkreditvertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen – insbesondere Zinsanpassungen, Kündigungsklauseln, Financial Covenants und Sicherheiten.