IGeL in der Hausarztpraxis: Selbstzahlerleistungen rechtssicher und transparent anbieten
Marzena SickingIGeL in der Hausarztpraxis professionell anbieten: GKV-Leistung und Selbstzahlerleistung trennen, Nutzen erklären, Kosten transparent machen und korrekt nach GOÄ abrechnen. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick.
Individuelle Gesundheitsleistungen sind in der Hausarztpraxis kein bloßes Zusatzangebot neben der eigentlichen Versorgung. Sie berühren medizinische Indikation, Patientenautonomie, Aufklärung, Vertragsgestaltung und Abrechnung. Wer IGeL anbietet, muss deshalb zwei Fragen sauber voneinander trennen: Ist die Leistung im konkreten Fall medizinisch sinnvoll – und ist sie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung?
Gerade bei Untersuchungen zur Früherkennung wird diese Trennlinie wichtig. Derselbe Test kann bei konkreten Beschwerden oder einem begründeten Krankheitsverdacht Kassenleistung sein, bei einem beschwerdefreien Menschen ohne konkreten Anlass aber als Selbstzahlerleistung angeboten werden. Für die Praxis beginnt ein sauberes IGeL-Management daher nicht am Empfang und auch nicht mit der Rechnung, sondern mit der medizinischen Einordnung.
Was sind IGeL in der Hausarztpraxis?
IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistungen. Gemeint sind Leistungen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb in der Regel privat bezahlt werden. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Früherkennungsuntersuchungen, Atteste und Reiseimpfungen sowie weitere Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.
Für die hausärztliche Praxis ist die Bezeichnung allein jedoch nicht ausreichend. Entscheidend ist immer, welche konkrete Leistung bei welchem Patienten aus welchem Anlass erbracht werden soll. Eine Untersuchung darf nicht deshalb als IGeL abgerechnet werden, weil sie organisatorisch einfacher ist oder das Budget der Praxis bereits ausgeschöpft ist. Ist sie im konkreten Fall Kassenleistung, bleibt sie Kassenleistung.
GKV-Leistung oder IGeL? Der Anlass entscheidet
Die wichtigste Prüffrage lautet: Geht es um die Abklärung eines konkreten Krankheitsverdachts oder um eine Untersuchung ohne Beschwerden und ohne konkreten Anlass?
Abklärung von Beschwerden und auffälligen Befunden
Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder einem begründeten Verdacht kann eine Untersuchung der Diagnostik oder Verlaufskontrolle dienen. Dann kann sie als Kassenleistung infrage kommen. Das gilt beispielsweise für Schilddrüsenwerte bei Verdacht auf eine Schilddrüsenerkrankung, für die HbA1c-Bestimmung bei nachgewiesenem Diabetes oder für ein EKG bei Herzbeschwerden und Brustschmerzen.
Früherkennung ohne konkreten Anlass
Eine Untersuchung bei einem beschwerdefreien Menschen zielt dagegen auf die Früherkennung. Gehört sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, kann sie als IGeL angeboten werden. Das gilt etwa für bestimmte Bluttests oder ein EKG zur Früherkennung bei Menschen ohne Beschwerden. Und natürlich auch für Untersuchungen, die der Patient sich wünscht, ohne das es aus Sicht des Arztes einen entsprechenden medizinischen Anlass dafür gibt.
Für die Praxis empfiehlt sich, den Anlass für die Untersuchung in der Patientenakte und in der Kommunikation klar zu benennen. Die Formulierung „Das ist eine IGeL“ reicht nicht aus. Patienten müssen verstehen, warum die Untersuchung angeboten wird, welche Frage sie beantworten soll und warum sie im konkreten Fall nicht als Kassenleistung erbracht wird.
| Welche hausärztlichen IGeL besonders erklärungsbedürftig sind | ||
|---|---|---|
Leistung als Früherkennung | Bewertung des konkreten Einsatzes laut IGeL-Monitor | Worauf die Praxis achten sollte |
Vitamin-D-Screening bei Erwachsenen ohne Symptome | unklar | Nutzen des Screenings, mögliche Konsequenzen des Befunds und zusätzliche Kosten erläutern |
Vitamin-B12-Screening mit anschließender Vitamingabe bei Erwachsenen ohne Symptome | unklar | Test und vorbeugende Gabe nicht als automatisch sinnvolle Einheit darstellen |
Blutuntersuchung auf Schilddrüsenfunktionsstörungen bei nicht schwangeren Erwachsenen ohne entsprechende Beschwerden | tendenziell negativ | Beschwerde- und Verdachtsfälle klar von anlassloser Früherkennung trennen |
HbA1c-Bestimmung zur Früherkennung eines Typ-2-Diabetes | unklar | Keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber der jeweils relevanten Kassenleistung suggerieren |
EKG zur Früherkennung einer koronaren Herzerkrankung bei Menschen ohne Beschwerden | tendenziell negativ | Auch mögliche Folgeuntersuchungen nach auffälligen Befunden ansprechen |
Was bedeutet die Bewertung „unklar“ im IGeL-Monitor?
Das Bewertungsmodell unterscheidet fünf Stufen: positiv, tendenziell positiv, unklar, tendenziell negativ und negativ. Ausgewertet werden wissenschaftliche Arbeiten zu Nutzen und Schaden einer Leistung. Anschließend werden beide Aspekte nach einer festgelegten Methodik gegeneinander abgewogen.
„Unklar“ bedeutet nicht automatisch „unwirksam“. Die Einstufung besagt, dass Nutzen und Schaden anhand der ausgewerteten Daten nicht eindeutig in eine andere Richtung eingeordnet werden können. Für die ärztliche Beratung folgt daraus eine Pflicht zur Differenzierung: Die Bewertung ersetzt weder die individuelle Anamnese noch die Prüfung von Beschwerden, Risikofaktoren und Patientenpräferenzen.
Auch eine höhere Treffer- oder Entdeckungsrate ist nicht automatisch ein gesundheitlicher Nutzen. Für die Beratung ist deshalb entscheidend, was ein Befund für den Patienten tatsächlich verändert: Welche Folgeuntersuchungen sind möglich? Welche Behandlung würde sich anschließen? Und welche Belastungen können aus einem falsch-positiven oder falsch-negativen Ergebnis entstehen?
Vitamin-D- und Vitamin-B12-Tests
Das Vitamin-D-Screening bei Erwachsenen ohne Symptome wird vom IGeL-Monitor als unklar bewertet. Das bedeutet: Für ein solches Screening wurden keine Studien gefunden, die direkt einen gesundheitlichen Nutzen belegen. Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass jede Vitamin-D-Bestimmung medizinisch unsinnig ist. Es bedeutet in erster Linie, dass die anlasslose Früherkennung nicht mit einem gesicherten Nutzen beworben werden sollte.
Auch das Vitamin-B12-Screening mit anschließender Vitamin-B12-Gabe wird bei Erwachsenen ohne Symptome als unklar bewertet. Das gilt laut der zugrunde gelegten Bewertung ebenso für eine vorbeugende Vitamin-B12-Gabe ohne vorherige Bestimmung. Test, Befund und mögliche Konsequenzen sollten deshalb getrennt erklärt werden.
Schilddrüsenwerte ohne Beschwerden
Die anlasslose Blutuntersuchung zur Früherkennung von Schilddrüsenfunktionsstörungen bei nicht schwangeren Erwachsenen ohne entsprechende Beschwerden wird als tendenziell negativ bewertet. Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder einem begründeten Verdacht liegt dagegen eine andere Fragestellung vor. Die Praxis sollte diese beiden Situationen nicht in einem allgemeinen Vorsorgeversprechen vermischen und den Unterschied gegenüber dem Patienten sehr transparent halten.
HbA1c zur Diabetesfrüherkennung
Die HbA1c-Bestimmung zur Früherkennung eines Typ-2-Diabetes wird ebenfalls als unklar bewertet. Das bedeutet: Für die untersuchte Fragestellung wurden keine Studien gefunden, die einen zusätzlichen Nutzen gegenüber einem alleinigen Nüchternblutzuckertest belegen. Bei nachgewiesenem Diabetes kann die HbA1c-Bestimmung zur Verlaufskontrolle eine Kassenleistung sein. Entscheidend ist daher auch hier der konkrete Anlass.
EKG zur Früherkennung
Ein EKG zur Früherkennung einer koronaren Herzerkrankung bei Menschen ohne Beschwerden wird als tendenziell negativ bewertet. Aussagekräftige Studien, die einen gesundheitlichen Nutzen dieses Screenings belegen, wurden demnach nicht gefunden. Auffällige Befunde können außerdem weitere Untersuchungen auslösen. Diese mögliche diagnostische Kaskade gehört in die Aufklärung – nicht erst in das Gespräch nach einem auffälligen Ergebnis.
So sollte der IGeL-Prozess in der Praxis ablaufen
Ein standardisierter Ablauf hilft, medizinische Beratung und wirtschaftliche Aufklärung nicht zu vermischen. Für die Praxis bietet sich folgende Reihenfolge an:
1. Anlass und Leistungsstatus prüfen
Zunächst wird geklärt, ob Beschwerden, ein auffälliger Befund oder ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegen. Wenn die Untersuchung der Diagnostik oder Verlaufskontrolle dient, muss geprüft werden, ob sie als Kassenleistung erbracht werden kann. Erst bei einer nicht vertragsärztlichen Leistung kommt ein IGeL-Angebot in Betracht.
2. Nutzen, Grenzen und Alternativen erläutern
Die Patientin oder der Patient sollte verstehen, welches konkrete Ziel die Leistung hat. Dazu gehören der erwartbare Nutzen, die Grenzen der Methode, mögliche Risiken, denkbare Folgeuntersuchungen und vorhandene Alternativen. Bei einer Früherkennungsleistung muss außerdem klar sein, dass ein Test nicht automatisch eine bessere gesundheitliche Prognose bedeutet.
3. Die fehlende Kassenleistung erklären
Die Praxis sollte nicht nur den Preis nennen, sondern auch den Grund, warum die Leistung im konkreten Fall nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird. Ebenso wichtig ist der Hinweis, ob eine Kassenleistung die konkrete Fragestellung bereits abdeckt.
4. Kosten vor der Behandlung transparent machen
Vor Beginn der Behandlung müssen die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar sein. Dazu gehören die einzelnen ärztlichen und gegebenenfalls labormedizinischen Leistungen sowie mögliche zusätzliche Kosten für Beratung, Untersuchung, Blutentnahme oder weitere diagnostische Schritte. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag schafft Klarheit – vor allem dann, wenn der Endbetrag von mehreren Einzelleistungen abhängt.
5. Schriftliche Zustimmung einholen
Vor der Behandlung sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Er sollte Art und Umfang der Leistung, die voraussichtlichen Kosten nach der GOÄ und den Hinweis enthalten, dass die Leistung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und vom Patienten selbst bezahlt werden muss. Die Entscheidung für die Leistung sollte dokumentiert sein.
6. Ergebnis und mögliche Folgen vorab besprechen
Die Aufklärung endet nicht mit der Blutabnahme oder dem EKG. Vorab sollte geklärt werden, was ein auffälliger, unauffälliger oder nicht eindeutig interpretierbarer Befund bedeutet. Das betrifft auch mögliche Folgeuntersuchungen. So lassen sich Erwartungen und spätere Konflikte besser vermeiden.
IGeL-Kosten und Rechnung nach GOÄ
IGeL müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Eine pauschale Abrechnung ist nicht zulässig. Die Rechnung sollte die konkret erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Die Höhe des Honorars hängt unter anderem von der Leistung, dem Aufwand und dem angewendeten Gebührenfaktor ab.
Vor der Behandlung ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag sinnvoll und bei nicht gesicherter Kostenübernahme besonders wichtig. Die Patientin oder der Patient sollte erkennen können, welche Kosten voraussichtlich entstehen und ob weitere Leistungen hinzukommen können. Die Frage, ob eine private Krankenversicherung oder eine Beihilfestelle die Kosten übernimmt, sollte nicht mit der medizinischen Sinnhaftigkeit der Leistung verwechselt werden: Erstattung und Indikation sind zwei unterschiedliche Fragen.
Für die Praxis gilt deshalb: Erst medizinisch einordnen, dann wirtschaftlich aufklären, anschließend schriftlich vereinbaren und erst danach erbringen. Die Rechnung ist kein Ersatz für das vorherige Gespräch.
Medizinische und wirtschaftliche Aufklärung getrennt denken
Die medizinische Aufklärung beantwortet Fragen wie:
Welchem Zweck dient die Untersuchung oder Behandlung?
Welchen Nutzen kann sie in dieser konkreten Situation haben?
Welche Grenzen und Risiken gibt es?
Was kann ein positives, negatives oder unklarer Befund auslösen?
Welche Alternativen kommen infrage?
Die wirtschaftliche Aufklärung betrifft dagegen die finanziellen Folgen:
Welche Leistungen werden nach der GOÄ berechnet?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Gesamtkosten?
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
Ist eine Kostenübernahme durch einen Dritten gesichert oder bestehen Zweifel?
Muss der Patient die Leistung selbst bezahlen?
Beide Ebenen gehören zusammen, sollten aber nicht gegeneinander ausgespielt werden. Ein niedriger Preis macht eine medizinisch unklare Untersuchung nicht automatisch sinnvoll. Umgekehrt ist die fehlende Erstattung kein Beweis dafür, dass eine Leistung medizinisch wertlos ist.
Checkliste für ein sauberes IGeL-Angebot
Vor jeder IGeL sollte die Praxis intern prüfen:
Ist der Anlass dokumentiert und handelt es sich tatsächlich um eine Selbstzahlerleistung?
Wurde ausgeschlossen, dass im konkreten Fall eine Kassenleistung vorliegt?
Sind Nutzen, Grenzen, Risiken und mögliche Folgeuntersuchungen erklärt?
Wurde erläutert, warum die Leistung nicht zulasten der GKV erbracht wird?
Liegt ein schriftlicher Kostenvoranschlag vor?
Wurde der schriftliche Vertrag vor Beginn der Behandlung geschlossen?
Sind Art, Umfang, voraussichtliche Kosten und Selbstzahlungspflicht genannt?
Erfolgt die Abrechnung nachvollziehbar nach GOÄ?
Kann der Patient ohne Druck ablehnen oder Bedenkzeit nehmen?
Patientenkommunikation: informierend statt verkaufsorientiert
IGeL-Kommunikation wird problematisch, wenn sie wie ein Verkaufsgespräch wirkt. Patienten sollten eine informierte und freiwillige Entscheidung treffen können. Dazu gehören ausreichend Zeit für Fragen, eine verständliche Erklärung des Nutzens und der Grenzen sowie die Möglichkeit, die Leistung abzulehnen oder zunächst Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten.
Die weitere Behandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Patientin oder ein Patient einer IGeL zustimmt. Ebenso sollte kein unnötiger Zeitdruck entstehen. Eine klare Formulierung kann lauten: „Sie können sich in Ruhe entscheiden. Wir erklären Ihnen vorher den medizinischen Zweck, die möglichen Folgen und die voraussichtlichen Kosten.“
Für die Praxis ist das nicht nur eine Frage des Tons. Transparente Kommunikation reduziert Missverständnisse, verbessert die Entscheidungsqualität und macht deutlich, dass die ärztliche Behandlung nicht an den Abschluss einer Selbstzahlerleistung gekoppelt ist.
Häufige Patientenfragen zu IGeL beim Hausarzt
Was bedeutet IGeL beim Hausarzt?
IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistungen. Gemeint sind Leistungen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb selbst bezahlt werden müssen. Dazu können beispielsweise bestimmte Früherkennungsuntersuchungen, Bluttests, Atteste und Reiseimpfungen gehören.
Wann ist eine Untersuchung Kassenleistung und wann eine IGeL?
Das hängt auch vom Anlass ab. Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder einem begründeten Krankheitsverdacht kann eine Untersuchung Kassenleistung sein. Eine Untersuchung ohne Beschwerden und ohne konkreten Anlass kann dagegen als IGeL angeboten werden, wenn sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehört.
Darf eine Kassenleistung als IGeL abgerechnet werden, wenn das Praxisbudget ausgeschöpft ist?
Nein. Eine Leistung, die im konkreten Fall zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, darf nicht allein wegen ausgeschöpfter Budgets als IGeL in Rechnung gestellt werden. Wenn die Einordnung unklar ist, sollten Patienten die Praxis um eine Erklärung und gegebenenfalls ihre Krankenkasse um Auskunft bitten.
Muss ich einer IGeL zustimmen?
Nein. Eine IGeL beruht auf einer freiwilligen Entscheidung. Patienten können Fragen stellen, um Bedenkzeit bitten, ihre Krankenkasse kontaktieren oder die Leistung ablehnen.
Welche Informationen muss ich vor einer IGeL erhalten?
Vor der Entscheidung sollten Patienten den medizinischen Zweck, den möglichen Nutzen, die Grenzen, Risiken und möglichen Folgeuntersuchungen kennen. Außerdem sollten sie wissen, warum die Leistung nicht als Kassenleistung erbracht wird und welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Muss ich vor einer IGeL einen Vertrag unterschreiben?
Vor Beginn der Behandlung sollte eine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Darin sollten die Leistung, ihr Umfang, die voraussichtlichen Kosten nach der GOÄ und die Pflicht zur Selbstzahlung festgehalten sein.
Was kostet eine IGeL beim Hausarzt?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. IGeL werden nach der GOÄ abgerechnet. Die Kosten hängen von der konkreten Leistung, dem Aufwand und dem Gebührenfaktor ab. Beratung, Untersuchung, Blutentnahme und weitere diagnostische Leistungen können zusätzlich berechnet werden. Vorher sollte ein schriftlicher Kostenvoranschlag vorliegen.
Ist ein Vitamin-D-Test bei gesunden Erwachsenen sinnvoll?
Das Vitamin-D-Screening bei Erwachsenen ohne Symptome wird als „unklar“ bewertet. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede Vitamin-D-Bestimmung unsinnig ist. Die Bewertung bezieht sich auf die anlasslose Früherkennung und kann nicht ohne Weiteres auf jede medizinische Situation übertragen werden.
Ist ein Vitamin-B12-Check ohne Beschwerden sinnvoll?
Das Vitamin-B12-Screening mit anschließender Vitamingabe wird bei Erwachsenen ohne Symptome als „unklar“ bewertet. Auch diese Bewertung bezieht sich auf die beschwerdefreie Früherkennung und nicht automatisch auf Patienten mit Beschwerden oder einem konkreten Verdacht.
Sollte ich meine Schilddrüse vorsorglich per Bluttest untersuchen lassen?
Die Blutuntersuchung zur Früherkennung von Schilddrüsenfunktionsstörungen wird bei nicht schwangeren Erwachsenen ohne entsprechende Beschwerden als „tendenziell negativ“ bewertet. Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder einem begründeten Verdacht kann die medizinische Einordnung anders ausfallen.
Ist der HbA1c-Test zur Diabetesfrüherkennung eine sinnvolle IGeL?
Die HbA1c-Bestimmung zur Früherkennung eines Typ-2-Diabetes wird als „unklar“ bewertet. Für die untersuchte Fragestellung wurde kein zusätzlicher Nutzen gegenüber einem alleinigen Nüchternblutzuckertest belegt. Bei bestehendem Diabetes oder zur Abklärung eines auffälligen Befunds kann die Untersuchung anders eingeordnet werden.
Kann ein Vorsorge-EKG bei gesunden Menschen Herzkrankheiten verhindern?
Für Menschen ohne Beschwerden wird das EKG zur Früherkennung einer koronaren Herzerkrankung als „tendenziell negativ“ bewertet. Aussagekräftige Studien, die einen Nutzen dieses Screenings belegen, wurden nicht gefunden. Ein auffälliger Befund kann weitere Untersuchungen nach sich ziehen.
Was bedeutet die Bewertung „unklar“ beim IGeL-Monitor?
„Unklar“ bedeutet nicht automatisch „unwirksam“. Die Einstufung besagt, dass Nutzen und Schaden anhand der ausgewerteten Daten nicht eindeutig in eine andere Richtung eingeordnet werden können. Die Bewertung bezieht sich außerdem auf eine konkrete Fragestellung und Patientengruppe.
Was kann ich tun, wenn ich mich zu einer IGeL gedrängt fühle?
Bitten Sie um Bedenkzeit und unterschreiben Sie keinen Vertrag unter Druck. Bei Fragen zur Kostenübernahme können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Für Beschwerden kommen unter anderem die Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung und eine Verbraucherzentrale infrage.
IGeL-Monitor
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt