Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
FAQ & Glossar

Eine natürliche Person ist jeder lebende Mensch. Mit der Geburt entsteht automatisch die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dazu gehören unter anderem das Recht, Verträge zu schließen, Eigentum zu besitzen, zu erben oder verklagt zu werden. Die Rechtsfähigkeit endet erst mit dem Tod.

Im Praxisalltag von Ärztinnen und Ärzten spielt dieser Grundbegriff vor allem bei Behandlungsverträgen, der Einwilligungsfähigkeit, beim Datenschutz und in Haftungsfragen eine wichtige Rolle.

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit besteht immer. Die Geschäftsfähigkeit hingegen ist abhängig von Alter und geistigem Zustand:

  • Geschäftsunfähig: Kinder unter 7 Jahren sowie Personen, die nicht in der Lage sind, die Tragweite eines Rechtsgeschäfts zu verstehen (z. B. bei schwerer Demenz).

  • Beschränkt geschäftsfähig: Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren.

  • Voll geschäftsfähig: Erwachsene ab 18 Jahren ohne krankheitsbedingte Einschränkungen.

Wichtig: Die Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen ist ein eigenständiger Begriff und wird nicht allein über das Alter, sondern über das individuelle Verständnis der Patientin oder des Patienten beurteilt.

Abgrenzung zur juristischen Person

Im Gegensatz zur natürlichen Person ist eine juristische Person keine Einzelperson, sondern eine Organisation, die rechtlich handeln kann – etwa:

  • GmbH

  • AG

  • Vereine

  • Stiftungen

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Ärztekammern)

Auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder größere Praxisverbünde können als juristische Personen auftreten und handeln dann durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Bedeutung im medizinischen Kontext

Für Ärztinnen und Ärzte ist der Begriff „natürliche Person“ insbesondere relevant bei:

  • Behandlungsverträgen: Sie entstehen zwischen Arzt und Patient als natürliche Personen – unabhängig von der Rechtsform der Praxis.

  • Einwilligungen in Behandlungen: Entscheidend ist die Einwilligungsfähigkeit der jeweiligen Person.

  • Haftungsfragen: Ärztinnen und Ärzte haften persönlich als natürliche Personen, zusätzlich zu eventuellen Haftungsstrukturen der Praxis.

  • Datenschutz: Die DSGVO schützt ausschließlich personenbezogene Daten natürlicher Personen.

  • Vertretungsregelungen: Vorsorgevollmacht, gesetzliche Betreuung oder Ehegattenvertretungsrecht.