Patient wechselt die Krankenkasse: Das müssen Sie beachten
Heiko FeketeDurch höhere Krankenkassenbeiträge dürften sich viele Patienten derzeit nach günstigeren Wettbewerbern umsehen. Ein Wechsel der Kasse ist für Praxisinhaber einerseits mit Bürokratie verbunden, kann andererseits aber auch das Honorar steigen lassen.
Um die Finanzlage der GKV ist es derzeit nicht sonderlich gut bestellt. Trotz eines im Herbst beschlossenen kleinen Sparpakets ist der Kostendruck bei den Krankenkassen weiterhin hoch. Einige Kassen haben deshalb zum neuen Jahr ihre Beiträge weiter erhöht, der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt für 2026 bei 2,9 Prozent – 0,4 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Bei vielen Patienten stellt sich damit die Frage, ob ein Wechsel ihrer Krankenkasse infrage kommt.
Welche Rechte Patienten beim Kassenwechsel haben
Bei einem erhöhten Zusatzbeitrag haben GKV-Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und können so zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Der Wechselzeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende – bei einer Kündigung Ende April wären Patienten so ab Juli Mitglied in der neuen Krankenkasse. Ein Wechsel ist außerdem jederzeit möglich, wenn Personen seit mindestens zwölf Monaten bei ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind. Hier gilt dann der gleiche Wechselzeitraum wie beim Sonderkündigungsrecht.
Seit 2021 ist der Wechsel zwischen den gesetzlichen Krankenkassen für Versicherte einfacher möglich: Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung der bisherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Diese ist von 18 auf 12 Monate gesunken, nach einem Wechsel sind Versicherte für diesen Zeitraum an ihre neue Krankenkasse gebunden. Arbeitgeber erhalten zudem die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer elektronisch statt wie früher in Papierform.
Alter Patient in neuer Krankenkasse = Neuer Behandlungsfall
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen im Falle eines Wechsels ein paar Punkte beachten. Diese Konstellation kann für sie zum einen von Vorteil sein: Denn durch einen Kassenwechsel gelten GKV-Patienten als neuer Behandlungsfall, auch im laufenden Quartal. Damit dürfen insbesondere die Versicherten- sowie Chronikerpauschale neu abgerechnet werden. Zu diesem Zweck ist es auch erforderlich, die Gesundheitskarte neu einzulesen.
Etwas bürokratischer ist es hingegen, wenn Patienten Teil eines Disease-Management-Programms (DMP) sind. In diesem Fall müssen sowohl der behandelnde Arzt als auch der Versicherte eine neue Teilnahmeerklärung unterschreiben. Liegt diese nicht vor, können DMP-Leistungen nicht abgerechnet werden. Auch bei Selektivverträgen wie zum Beispiel der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) sollten Betroffene klären, ob die neue Kasse des Patienten ebenfalls am Behandlungsprogramm teilnimmt.
Diese Regeln gelten für Verordnungen und Überweisungen
Zusätzliche Papierarbeit entsteht darüber hinaus bei genehmigungspflichtigen Leistungen seitens der Krankenkasse. Hier müssen Praxisinhaber sämtliche Genehmigungen beim Wechsel neu beantragen. Denn auch noch nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen betreffende Patienten nach einem Wechsel nicht wahrnehmen. Bei Heilmitteln ist zudem eine neue Verordnung erforderlich. Auch für Reha-Maßnahmen, häusliche Krankenpflege oder bei spezialisierter ambulanter Palliativversorgung müssen Ärztinnen und Ärzte eine neue Verordnung einholen. Quartalsübergreifend geltende Überweisungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn Patienten die Krankenversicherung wechseln.