Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis
Inhaltsverzeichnis

Um ihren Aufgabenbereich zu erfüllen, müssen Medizinische Fachangestellte (MFA) wahre Multitalente sein: Sie vergeben Termine an die Patienten, dokumentieren Behandlungsabläufe, sorgen für die Abrechnung der erbrachten Leistungen und halten die Praxis stets am Laufen. Außerdem sind sie gefragt, wenn es darum geht, Verbände anzulegen oder Blutproben fürs Labor zu entnehmen. Mit ihrer wertvollen Arbeit halten sie Ärztinnen und Ärzten den Rücken frei und können je nach Qualifikation eine große Entlastung sein. Wie qualifiziert Medizinische Fachangestellte im Einzelnen sind, bilden die sogenannten Tätigkeitsgruppen ab.    

Diese Voraussetzungen gelten für die Tätigkeitsgruppen

 

Die Tätigkeitsgruppen und ihre Definition finden sich im Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, der in der aktuellen Fassung seit 01. Januar 2025 gültig ist. Die Gruppen sind nach Berufsjahren gestaffelt – je mehr Berufsjahre, desto höher ist die Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag (siehe auch Tabelle unten).

Zu beachten ist dabei, dass der Verdienst für MFA in Teilzeit einer festgelegten Formel folgt: Das in der Tabelle ausgewiesene Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung wird durch 167 Stunden pro Monat geteilt. Dieser Wert wird mit der Wochenstundenzahl in der Teilzeitbeschäftigung und dem Faktor 4,33 multipliziert und ergibt dann das Bruttogehalt in Teilzeit. 

Der Tarifvertrag wird regelmäßig zwischen der Arbeitsgemeinschaft ärztlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Medizinischen Fachangestellten (AAA) und dem Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF) abgeschlossen. Sind Praxisinhaber und ihre Angestellten Mitglied in den jeweiligen Verbänden, dann richtet sich die Vergütung nach dem Tarifvertrag. Ansonsten können sich Niedergelassene bei der Vergütung auch an den geltenden Tarifsätzen orientieren. So definieren sich die einzelnen Tätigkeitsgruppen:

Tätigkeitsgruppe I: Oftmals Berufseinstieg nach MFA-Ausbildung

Die Tätigkeitsgruppe I umfasst in der Regel Berufseinsteigerinnen und -einsteiger. Sie beinhaltet das Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, die dem Niveau einer fertig ausgebildeten MFA entsprechen. Der Aufgabenbereich aus der Tätigkeitsgruppe I orientiert sich damit an der Ausbildungsverordnung. Die Gehaltsspanne für die niedrigste Tätigkeitsgruppe geht ab 2026 von 2.939 Euro bis 3.447 Euro brutto. Zum Vergleich: Die tarifliche Ausbildungsvergütung beträgt ab 2026 im ersten Jahr monatlich 1.050 Euro, im zweiten Jahr 1.150 und im dritten Jahr 1.250 Euro monatlich.    

Tätigkeitsgruppe II: Weiterführende Fortbildungen vorgesehen

Mit der nächsthöheren Tätigkeitsgruppe steigen die Anforderungen für die Berufsausübung. MFA in dieser Kategorie erledigen ihre Aufgaben bereits weitestgehend selbstständig und eignen sich spezialisierte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich an. Dazu sind auch mindestens 40 Stunden an Fortbildungen vorgesehen, die unter anderem folgende Inhalte betreffen können:

  • Ambulante Versorgung älterer Menschen

  • Wund-, Hygiene-, Impf- und Qualitätsmanagement

  • Patientenbegleitung und Koordination

  • Elektronische Praxiskommunikation und Telematik

  • Datenschutz und Datensicherheit

Im Vergleich zur ersten Tätigkeitsgruppe erhöht sich die Vergütung in allen Berufsjahren um rund sechs Prozent.    

Tätigkeitsgruppe III: Erwerb von Ausbildungskompetenzen denkbar

In dieser Kategorie können MFA durch eine mindestens 80-stündige Fortbildung ihre Kompetenzen erweitern und auch leitungsbezogene Arbeitsaufträge übernehmen. Dazu gehört beispielsweise, die Ausbildung angehender MFA unterstützend zu betreuen. In der Auswahl der Fortbildungsmaßnahmen für die Tätigkeitsgruppe III steht Prävention bei Erwachsenen sowie Patienten im Kindes- und Jugendalter. Auch ein Strahlenschutzkurs oder eine Weiterschulung im Fachbereich Gynäkologie und Geburtshilfe sind denkbar. Auf dem Lohnzettel macht sich die Tätigkeitsgruppe III durch ein Plus von zwölf Prozent im Vergleich zur ersten Gruppe bemerkbar.    

 

Quelle: Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, Grafik: Arzt & Wirtschaft

Tätigkeitsgruppe IV: Weiterbildung zur NäPA und VERAH möglich

Um auf die vierte Stufe der Gehaltstariftabelle zu kommen, müssen MFA entweder 120 Stunden an Weiterbildung investieren oder sich in sämtliche Ausbildungsabläufe einarbeiten. Bedeutet: MFA in der Tätigkeitsgruppe IV können maßgeblich dafür zuständig sein, die Ausbildung in der Praxis systematisch zu planen und durchzuführen. Sie haben zusätzlich die Gelegenheit, weitreichende Kenntnisse in der Dialyse und Nephrologie, in der Ernährungsmedizin, Onkologie und Palliativversorgung zu erwerben. Außerdem ist es in dieser Stufe möglich, sich zur Nichtärztlichen Praxisassistenz (NäPA) und zur Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH) fortzubilden. Mit dieser Qualifikation sind MFA eine spürbare Entlastung für Niedergelassene, da sie zum Beispiel Hausbesuche in Alten- oder Pflegeheimen übernehmen können. Für den Einsatz einer NäPA ist allerdings noch die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) notwendig. Der Zuschlag auf die Vergütung liegt bei 18 Prozent.    

Tätigkeitsgruppe V: Umfassende Fortbildungsmaßnahmen als Voraussetzung

Für eine Einteilung in diese Tätigkeitsgruppe sind mindestens 360 Fortbildungsstunden erforderlich und Angestellte müssen bereits entsprechende Berufserfahrung gesammelt haben. Die Fortbildungen sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu erbringen, dabei können sie auch gestückelt werden: Ein zusammenhängender Lehrgang muss dann mindestens 120 Stunden beinhalten, während die einzelnen anderen Einheiten eine Fortbildungsdauer von mindestens 40 Stunden haben müssen. Durch Elternzeit ist es möglich, den zeitlichen Rahmen zu verlängern

Ein Beispiel für eine Fortbildungsmaßnahme zur Tätigkeitsgruppe V ist „Fachwirtin/Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung“. Der Gehaltssprung im Vergleich zur Basisvergütung in der Tätigkeitsgruppe I beträgt hier bereits 28 Prozent. Damit können MFA, die der fünften Gruppe zugeordnet sind, je nach Berufsjahren zwischen 3.762 und 4.413 Euro im Monat verdienen.

Tätigkeitsgruppe VI: Gehaltsklasse für MFA in Führungspositionen

Die höchste Stufe setzt umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus und befugt MFA dazu, leitungs- und führungsbezogene Tätigkeiten auszuüben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Position sollen demnach auch eine hohe Problemlösungs- und Sozialkompetenz mitbringen. Weitere Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Ein gängiges Weiterbildungsangebot ist die Qualifikation zum Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen. Durch die weitreichende Spezialisierung ist in der sechsten Tätigkeitsgruppe ein Gehaltszuschlag von 42 Prozent vorgesehen.    

Die in allen Tätigkeitsgruppen geschilderten Fortbildungsmaßnahmen können auf verschiedenen Wegen absolviert werden. Oft sind es Lehrgänge, die die Anforderungen an die Musterfortbildungsordnung der Bundesärztekammer erfüllen. Es können aber auch zertifizierte Kurse der zuständigen KVen oder ärztlichen Fachverbände sein. Der Verein „Bildungswerk für Gesundheit e. V.“ richtet ebenfalls weiterbildende Einheiten aus.

Stichwörter