Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiswissen für MFA - MediTeam

Ob Allgemeines Gleichbehandlungs- oder Entgelttransparenzgesetz: In den vergangenen Jahren hat die Politik viel unternommen, um ungerechtfertigte Lohnunterschiede im Arbeitsleben zu unterbinden. Und doch bleibt es dabei, dass Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten erbringen, nicht immer gleich bezahlt werden – und auch nicht gleich bezahlt werden müssen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG): Eine gelernte Medizinische Fachangestellte (MFA) die in einem Krankenhaus im ambulanten Operationsbereich (AOP) tätig wird und dort Aufgaben erfüllt, die denen von Operationstechnischen Assistenten (OTA) sehr ähnlich sind, hat dennoch keinen Anspruch auf die höhere Vergütung, die der Tarifvertrag für eine OTA vorsieht.

Die Erfurter Richter begründeten dies mit den unterschiedlichen Ausbildungen in den beiden Berufen. Denn der Ausbildungsweg bildet die Basis für die Eingruppierungen von MFA bzw. OTA in die jeweiligen Gehaltsgruppen des Tarifvertrages. Während die Ausbildung zur MFA breitere Kenntnisse vermittelt, ist die OTA-Ausbildung spezifischer auf die Arbeit im OP zugeschnitten. Die Tatsache, dass eine MFA ebenfalls im OP eingesetzt werden kann und auch dort assistiert, ändere nichts daran, dass ihre Grundausbildung eine andere sei. Entsprechend dürfe sie für ihre Arbeit auch niedriger bezahlt werden als eine OTA, so die Bundesrichter (BAG, Az. Az. 4 ABR 21/24 ).

Verhandlungsstrategie für MFA, die bei niedergelassenen Ärzten angestellt sind

Was bedeutet diese Entscheidung für MFA; die nicht im Krankenhaus, sondern im ambulanten Sektor arbeiten?

Da in den Praxen niedergelassener Ärzte der Krankenhaustarifvertrag nicht gilt (und in den allermeisten Fällen auch sonst keine Tarifbindung besteht), wirkt sich die Entscheidung auf MFA in Einzelpraxen oder MVZ meist nur mittelbar aus. Sollte sich ein Arzt – etwa bei Gehaltsverhandlungen – aber dennoch darauf berufen – können MFA den Spieß umdrehen und die BAG-Rechtsprechung für ihre Zwecke nutzen.

Wer in der Praxis zum Beispiel eine Arbeit übernehmen soll, die so oder so ähnlich sonst Kolleginnen mit einer besonderen Ausbildung vorbehalten war, kann zum Beispiel verlangen, dass das eigene Tätigkeitsprofil angepasst und dann auch besser vergütet wird. Das funktioniert etwa mit Argumenten wie „meine neue Funktion ist bisher nicht ausdrücklich geregelt. Ich würde sie gerne klar definieren, damit wir auch die Vergütung anpassen können.“

Sollte der Arzt nicht mitziehen, lohnt es sich auch, um eine entsprechende Weiterbildung zu bitten – stets mit dem Hinweis, dass die zusätzlich erworbenen Kenntnisse der Praxis zugutekämen.

Wichtig: Unabhängig davon, ob der Chef sich an den Weitebildungskosten beteiligt oder diese sogar komplett übernimmt, sollten MFA von Anfang an darauf bestehen, dass die Gehaltserhöhung nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung bzw. bestandener Prüfung automatisch in Kraft tritt und das auch schriftlich niederlegen.

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