Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Viele Praxisinhaberinnen und -inhaber suchen händeringend Medizinische Fachangestellte (MFA). Der Beruf ist als Engpassberuf eingestuft. Das bedeutet, dass bundesweit mehr Stellen angeboten werden, als qualifizierte Bewerber verfügbar sind. Im Jahr 2022 kamen auf 100 offene Stellen nur 75 Bewerber. Nach einer Prognose des Instituts der Deutschen Wirtschaft sollen in diesem Jahr über 16.000 MFA fehlen.

Das Abwerben von Mitarbeitenden ist grundsätzlich nicht verboten, es gehört zu den Spielregeln der freien Marktwirtschaft. Es ist allerdings nur solange zulässig, wie es nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. verstößt. Das ist vor allem beim Einsatz unlauterer Mittel oder dem Verfolgen unlauterer Ziele der Fall. 

Verstoß gegen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Nicht erlaubt ist es beispielsweise, eine MFA aktiv zum Vertragsbruch bei ihrem Arbeitgeber aufzufordern oder dazu, sich so zu verhalten, dass ihr bisheriger Chef ihr fristlos kündigt, um sie dann einzustellen. Ebenso unzulässig ist es, medizinisches Personal aus anderen Praxen durch irreführende oder herabsetzende Äußerungen über ihren bisherigen Praxisinhaber zur Vertragslösung zu bewegen. Es ist dagegen legitim, mehr Gehalt oder mehr Urlaubstage zu bieten.

Klare Regeln gelten auch für den Ort der Abwerbung: Außerhalb des Arbeitsplatzes der MFA dürfen Praxisinhaber über vakante Stellen in ihrer Praxis informieren. Wer also die MFA einer anderen Praxis im Restaurant, beim Einkaufen oder auf einer privaten Feier trifft, darf für sich werben. MFA an ihrem Arbeitsplatz in einer anderen Praxis aufzusuchen oder sie dort anzurufen, ist dagegen nur begrenzt zulässig. Der Arzt oder seine Mitarbeitenden dürfen zwar kurz und sachlich über eine offene Stelle informieren und nach dem Interesse fragen. Über eine erste Kontaktaufnahme darf das aber nicht hinausgehen. 

Heikel wird es auch, wenn eine neu eingestellte MFA versucht, Kollegen aus ihrer ehemaligen Praxis zu einem Wechsel zu ihrem neuen Arbeitgeber zu überreden. Zwar besteht hier kein rechtliches Risiko für den Praxisinhaber, wohl aber für die neue Mitarbeiterin. Sie handelt nämlich wettbewerbswidrig. Solange ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, hat sie eine Treuepflicht gegenüber ihrem alten Arbeitgeber. Zulässig sind aber sachliche Gespräche unter Arbeitskollegen über den geplanten Stellenwechsel. 

Was droht?

Bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten kann der Konkurrent Schadensersatz fordern, und zwar in Höhe des verursachten Schadens. Einen Schaden nachzuweisen, dürfte bei dem Mangel an MFA nicht schwierig sein. Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem Wettbewerbsrecht sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch ein Beschäftigungsverbot für die abgeworbene MFA für die Dauer der Kündigungsfrist ist denkbar. Zudem kann der Konkurrent auch auf Unterlassung klagen (§ 8 UWG).

Fazit: Abwerbeversuche sind vielleicht nicht die feine Art, aber oft wettbewerbskonform, wenn sie dezent verlaufen.

Ist das Rückabwerben von Mitarbeitenden erlaubt?

Das Rückabwerben von Mitarbeitenden ist grundsätzlich erlaubt – allerdings nur, solange die Mitarbeitenden nicht in unlauterer Weise beeinflusst werden. Das hat das Landgericht Koblenz 2024 entschieden (17.09.2024, Az. 11 O 12/24). In dem Fall hatte ein Unternehmen, bei dem mehrere Mitarbeiter Arbeitsverträge bei einem Konkurrenten unterschrieben hatten, diesen eine kostenlose Rechtsberatung angeboten und eine Prämie von bis zu 3.000 Euro versprochen, falls die Mitarbeiter doch bei der bisherigen Arbeitgeberin blieben. Das Gericht ließ das durchgehen.

Stichwörter