Abrechnung
Diese Zuschläge nach GOÄ können Sie ansetzen
Zu den Gebühren, die Ärztinnen und Ärzte berechnen dürfen, gehören die so bezeichneten Zuschläge. Im niedergelassenen Bereich sind diese Zuschläge – in der GOÄ in den Abschnitten „B II“ und „B V“ zusammengefasst – besonders wichtig.
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