Ärzte müssen sich mit einer Berufshaftpflicht gegen Schadensansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit versichern. Doch niemand kontrolliert, ob sie’s auch wirklich tun. Das soll sich künftig ändern. Der Gesetzgeber fordert zudem verpflichtend eine Mindestdeckungssumme.
Lesen Sie mehr!Wenn sich ein Arzt durch einen anderen vertreten lässt, sollte er vorher genau prüfen, ob auch ein durch den anderen Arzt verursachter Schaden abgesichert ist. Die meisten Ärzte gehen davon aus, dass hier die Berufshaftpflicht greift. Doch das ist nicht immer der Fall.
Lesen Sie mehr!Für den Verderb von Impfstoffen oder Medikamenten kommen diverse Ursachen in Betracht, die für den Versicherungsnehmer oft nicht oder nur schwer beherrschbar sind. Eine Haftung des Versicherungsnehmers für den entstandenen Schaden dürfte schnell angenommen werden, hat er doch Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. Der Schaden ist nicht nur ärgerlich, sondern meist auch teuer.
Lesen Sie mehr!Wenn Praxisinhaber in ihrer Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit ihrer angestellten Ärzte nicht einschließen, kann das weitreichende Folgen haben. Unterläuft dem Angestellten ein Fehler, muss er um seinen Freistellungsanspruch kämpfen und für den Praxisinhaber wird es in jedem Fall teuer.
Lesen Sie mehr!Ärzt:innen sind häufig einem erhöhten Risiko ausgesetzt, berufsunfähig zu werden. Die Leistungen der ärztlichen Versorgungswerke greifen mit lückenhaften Bedingungen allerdings erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit (BU). Die unabhängigen Berater der FinanzNet haben Zugriff auf spezielle BU-Arzttarife zu Sonderkonditionen.
Lesen Sie mehr!