Gesundheitsfördernde Maßnahmen: Was Sie Ihrem Praxisteam steuerbegünstigt anbieten können
Dr. jur. Alex JanzenDer Fachkräftemangel belastet viele Praxen. Um die Mitarbeitenden an Ihre Praxis zu binden, können tolle Gesundheitsbenefits helfen. Wir zeigen Ihnen, welche Paragrafen Sie nutzen können und wo die Grenzen liegen.
Rückenschule, Qigong oder Dienstrad – mit solchen attraktiven Extras können sich Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber als mitarbeiterfreundliche Arbeitgeber positionieren. Der Clou: Das deutsche Recht ermöglicht es ihnen, solche gesundheitsfördernden Maßnahmen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. In diesem Beitrag gehen wir auf Maßnahmen ein, die insbesondere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte relevant sein können.
Individuelle Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer
Hinter dem sperrig klingenden § 3 Nr. 34 EStG (Einkommensteuergesetz) verbirgt sich eine schöne Sache. Dank dieses Paragrafen können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ihrem Team steuerfreie Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit gewähren. Voraussetzung ist: Diese erfüllen die Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Zum Verständnis: Das SGB V legt fest, welche Maßnahmen förderungswürdig sind, und das Einkommensteuergesetz macht diese Maßnahmen steuerfrei, wenn sie den SGB-V-Kriterien entsprechen.
Dabei regelt § 20 SGB V Leistungen zur primären Prävention, die Krankheitsrisiken verhindern beziehungsweise vermindern und selbstbestimmtes gesundheitsorientiertes Handeln fördern sollen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bestimmte Kriterien für Leistungen nach § 20 SGB V festgelegt. Demnach sollen diese das Erkrankungsrisiko senken, Erkrankungen früher erkennen und behandeln helfen, die Mortalität vermindern, die Lebensqualität erhöhen, den Tabakkonsum reduzieren, die Lebenskompetenz, die Bewegung und die gesunde Ernährung stärken, depressive Erkrankungen verhindern und den Alkoholkonsum reduzieren.
§ 20b SGB V hat die betriebliche Gesundheitsförderung zum Ziel, die insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsfördernder Strukturen in Betrieben umfasst.
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V umfassen gesundheitsfördernde Arbeitsgestaltung wie die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, Schulungen und Maßnahmen zum Umgang mit Stress im Betrieb, Maßnahmen zur Förderung der körperlichen Aktivität und zur gesunden Ernährung sowie Angebote zur Prävention von Suchtmittelkonsum. Alle Maßnahmen sollen eine dauerhafte Änderung von Lebens- und Ernährungsgewohnheiten herbeiführen.
Steuerfreie Leistungen für Prävention und Gesundheit
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich bei der Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG um einen Freibetrag handelt: übersteigen Aufwendungen des Arbeitgebers für Maßnahmen pro Arbeitnehmer 600 Euro im Kalenderjahr, unterfällt lediglich die Differenz zwischen dem konkreten Förderungsbetrag und den 600 Euro der Lohn- und Einkommensteuer. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können Kurse von zertifizierten Drittanbietern entweder direkt bezahlen oder Aufwendungen ihrer Arbeitnehmer erstatten, sofern die Kurse nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Bezahlen Krankenkassen sie hingegen, unterfällt nur der Restbetrag, der nicht übernommen wurde, der Förderung nach § 3 Nr. 34 EStG.
Wichtig ist auch, dass alle relevanten Nachweise für die Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer zum Lohnkonto der Arbeitnehmer genommen werden, um die Steuerfreiheit der Leistungen bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung einwandfrei nachzuweisen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Leistungen an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Aber aufgepasst: Nicht alle Maßnahmen zur Prävention von Erkrankungen und zur betrieblichen Gesundheitsförderung fallen unter § 3 Nr. 34 EStG. So sind Mitgliedsbeiträge von Arbeitnehmern an Sportvereine oder Fitnessstudios in der Regel nicht nach dieser Bestimmung begünstigt. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen, für Massagen und psychotherapeutische Behandlungen, Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen.
Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Maßnahmen, die zwar nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind, gleichwohl nach anderen Regelungen steuerbegünstigt sein können. Das gilt zum Beispiel, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder Sachbezüge an Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (s. unten) darstellen.
Maßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse
Von den Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG sind Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu unterscheiden. Während steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG hauptsächlich im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt, dienen Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse primär den Interessen des Arbeitgebers. Solche Maßnahmen können zum Beispiel ein Fitnessraum in einer Arztpraxis sein, der hauptsächlich von Arbeitnehmern unentgeltlich zur Gesundheitsförderung genutzt werden kann. Dazu gehören auch weitere betriebseigene Sporteinrichtungen, sofern sie den Arbeitnehmern des Betriebes offenstehen. Zu solchen Sporteinrichtungen können Aufenthalts- und Erholungsräume in Arztpraxen, betriebseigene Sport- und Übungsgeräte gehören, ferner bestimmte Arbeitsplatzausstattung zur Vermeidung oder Reduzierung von fehlerhafter Sitzhaltung, Förderung des Betriebssports, Kosten für bestimmte Schutzimpfungen, Kosten der Bildschirmarbeitsbrillen etc.
Nach überwiegender Ansicht stellt die Bereitstellung von Sporteinrichtungen an Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar, da das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers hier im Vordergrund steht. Aufgrund ihres eigenbetrieblichen Charakters unterfällt die Bereitstellung von Sporteinrichtungen daher nicht § 3 Nr. 34 EStG. Das heißt: Es ist weder eine Zertifizierung erforderlich noch gibt es eine Begrenzung der Vorteile der Höhe nach, welche durch die Nutzung solcher Einrichtungen den Arbeitnehmern zufließen. Ebenso wenig unterfallen diese Vorteile der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Die betreffenden Vorteile können in unbegrenzter Höhe an Arbeitnehmer gewährt werden. Aber auch hier gilt, dass der eigenbetriebliche Charakter der Sporteinrichtungen einwandfrei dokumentiert werden muss, um im Falle einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung keine bösen Überraschungen zu erleben.
Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Eine weitere Möglichkeit, seinen Mitarbeitenden attraktive Zusatzleistungen anzubieten, ermöglicht § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Er besagt, dass Sachbezüge an Arbeitnehmer außer Ansatz bleiben, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Ein Beispiel für steuerlich geförderte Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, die der Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern dienen, stellen Verträge zwischen dem Arbeitgeber und einem Fitnessstudio dar. Diese berechtigen Arbeitnehmer, Geräte und Dienstleistungen eines Fitnessstudios zu nutzen, sofern die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung monatlich 50 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigt.
Zu beachten ist hier, dass es sich bei diesen Sachbezügen um eine Freigrenze handelt: wird diese Freigrenze (50 €) überschritten, unterfällt der gesamte Betrag der Lohn- und Einkommensteuer.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass nur Sachleistungen eines Arbeitgebers steuerbegünstigt sind, die er im eigenen Namen mit einem Dritten vereinbart. Schließt er im eigenen Namen einen Fitnessstudiovertrag ab und erstattet seinem Angestelltem zugleich die Kosten des Fitnessstudios, unterfällt die Erstattung in voller Höhe der Lohn- und Einkommensteuer.
Anders ist es, wenn der Fitnessvertrag pro Arbeitnehmer mehr als 50 Euro kostet, der Arbeitgeber jedoch im eigenen Namen den Vertrag mit dem Fitnessstudio schließt und auch im eigenen Namen 50 Euro pro Arbeitnehmer als Sachbezug an das Fitnessstudio zahlt, während der Arbeitnehmer für den restlichen Betrag selbst aufkommt. In einem solchen Fall soll die Leistung des Arbeitgebers ebenfalls nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerbegünstigt sein.
Überlassung des Dienstrads oder eines E-Bikes an Arbeitnehmer
Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, steuerfrei. Unter einer „Überlassung“ versteht das Gesetz die Nutzungsüberlassung eines Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Die Übertragung des Eigentums an einem betrieblichen Fahrrad an Arbeitnehmer ist von dieser Regelung nicht umfasst. Zudem muss das betriebliche Rad im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder diesem als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen sein. Wird das Fahrrad nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten an Arbeitnehmer überlassen, ist eine solche Überlassung nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
Unter einem Fahrrad ist hier ein Fahrzeug zu verstehen, dass ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben wird. Des Weiteren umfasst diese Regelung auch elektrisch angetriebene Fahrräder, die nicht mehr als 600 Watt Leistung haben und aus eigener Kraft nicht mehr als 25 Stundenkilometer erreichen – auch solche Elektrofahrräder stellen keine Kraftfahrzeuge dar. Wichtig ist, dass das (Elektro-)Fahrrad an einen Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Nutzung überlassen wird. Erfolgt die Nutzungsüberlassung durch eine Gehaltsumwandlung, entfällt die Steuerfreiheit.
Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer
Gute Stimmung im Team erzeugen garantiert auch Erholungsbeihilfen. Diese Finanzspritzen können für unterschiedliche Erholungsurlaube eingesetzt werden. Das Spektrum reicht hier vom Strandurlaub bis zum Städtetrip übers Wochenende. Aber auch Eintrittskarten für Freizeitparks, Schwimmbäder oder Museen zählen dazu.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 EStG unterfallen Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer und deren Familienangehörige einem ermäßigten Lohnsteuersatz von 25 Prozent, wenn sie pro Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Gestützt auf diese Regelung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jährlich einen steuerbegünstigten Urlaubsgeldzuschuss gewähren, der mit 25 Prozent der Lohnsteuer unterfällt. Die betreffende Lohnsteuer tragen die betreffenden Arbeitgeber.