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Virchowbund – Mehr Zeit, einfach Arzt zu sein

Der Wirtschaftlichkeitsbonus oder Laborbonus ist im EBM unter „32001 Wirtschaftliche Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen“ definiert.

Eigentlich muss jede ärztliche Leistung wirtschaftlich erbracht werden, so schreibt es jedenfalls § 12 SGB V vor. Und im Gesetz steht nichts von Belohnung. Im Gegenteil: Werden Leistungen erbracht oder veranlasst, die unwirtschaftlich sind, droht ein Regress.

Laborbonus: Ein “Weniger” an Leistung wird vergütet

Der Wirtschaftlichkeitsbonus bzw. Laborbonus bildet eine Ausnahme im System: Nicht die Leistung, wird vergütet, sondern ein „Weniger“ an Leistungen. Je mehr gespart wird, also je geringer das „eigene“ Laborbudget ausgeschöpft wird, desto höher ist die Belohnung.

Damit das Ganze nicht zulasten chronisch oder schwer kranker Patienten geht, werden

  1. die Fachgruppenwerte spezifisch ausgewiesen (sie dienen als Vergleichswerte)
  2. verschiedene Leistungen ganz von der Steuerung ausgenommen

Das Ganze gilt für Ärztinnen und Ärzte, die eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abrechnen.

Nachträgliche Abrechnung des Bonus durch die KV

„Als Arzt können Sie die EBM-Nummer 32001 für den Laborbonus nicht auf Ihre Abrechnung setzen. Schließlich wissen Sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Veranlassung ja noch gar nicht, ob die Grenzwerte eingehalten werden“, erklärt die Virchowbund-Praxisberaterin Margaret Plückhahn. „Die KV rechnet den Bonus nachträglich für Sie ab, wenn Sie sich dafür qualifiziert haben.“

Fachgruppenspezifisch ist der Bonus unterschiedlich hoch. Generell gilt: Je mehr Laborleistungen „typisch“ sind für die Fachgruppe, desto höher sind die Grenzwerte und damit auch der Bonus.

Durchschnittliche Laborkosten je Behandlungsfall

Maßgeblich für den Wirtschaftlichkeitsbonus sind die durchschnittlichen Laborkosten je Behandlungsfall – in anderen Worten: der praxisindividuelle (Labor-)Fallwert. Das ist die Summe aller Laborleistungen 32.2 und 32.3 aus Eigenlabor bzw. Praxislabor, Laborgemeinschaft (Muster 10A) und Facharztlabor (Muster 10) geteilt durch die Fallzahl.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen: Gekennzeichnete Behandlungsfälle mit definierten Untersuchungsindikationen bleiben unberücksichtigt, denn sie senken den Praxisfallwert.

Die EBM-Nummern 32005 bis 32023 sind die Ausnahmekennziffern. Diesen sind jeweils sogenannte Ziffernkränze zugeordnet, welche Laboruntersuchungen beinhalten, die ausnahmsweise nicht bonusmindernd wirken.

Auf seiner Webseite gibt der Virchowbund auch ein Abrechnungsbeispiel zum Laborbonus und gibt Tipps, wie sich ein Regress vermeiden lässt. Mitglieder im Virchowbund können sich direkt an die persönliche Praxisberatung wenden.

Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der Kolumne „Praxis aktuell“ auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben und gibt Tipps aus der Praxis- und Rechtsberatung.