Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT

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Der Prüfungsausschuss kann eine auf einer Schätzung beruhende Honorarkürzung vornehmen, wenn die Honorarforderung des Arztes je Behandlungsfall den Durchschnittswert seiner Fachgruppe in einem Umfang überschreitet, der eine unwirtschaftliche Behandlungsweise vermuten lässt. Unterhalb dieser Grenze des “offensichtlichen Missverhältnisses” muss die Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden, anhand von genügend Beispielen aus der Abrechnung des Arztes. Der Honoraranspruch des Arztes wird erst nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgestellt. Daher wird eine Honorarkürzung, die der Prüfungsausschuss festgelegt hat, in erster Instanz schon bei der Honorarzahlung der KV berücksichtigt.
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Honorarprüfung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Abrechnungen bezieht sich auf den Gesamtfallwert, einzelne Leistungssparten (z.B. diagnostische und therapeutische Leistungen des Hausarztes) oder einzelne Leistungspositionen (z.B. Nr. 03120 EBM). Beschränkt sich die Honorarprüfung auf einzelne Leistungspositionen, muss die Vergleichsgruppe so gewählt werden, dass ihr angehörende Ärzte aufgrund gemeinsamer Tätigkeitsmerkmale einen vergleichbaren Bedarf der zu prüfenden Leistungen haben.
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