Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT

FAQ & Glossar

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 5 Min|

Hepatitis A: 3 Kasuistiken zeigen, warum Prävention Priorität haben muss

Hepatitis A (HAV) ist eine der ältesten bekannten Virushepatitiden1 – und zugleich eine der am meisten unterschätzten. Denn: Verbesserte Hygienebedingungen haben in Europa und Nordamerika zwar zu einem deutlichen Rückgang der Erkrankungen geführt, gleichzeitig jedoch den Anteil nicht immuner Personen erhöht.2 Dadurch besteht insbesondere bei Reisen in Endemiegebiete oder beim Konsum kontaminierter Lebensmittel weiterhin ein relevantes Infektionsrisiko.
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FAQ & Glossar
 2 Min|

Wirtschaftlichkeitsgebot im Gesundheitswesen: Bedeutung und Auswirkungen für die ärztliche Praxis

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein zentrales Steuerungsprinzip in der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es verpflichtet Ärztinnen und Ärzte dazu, bei der Verordnung und Erbringung medizinischer Leistungen sparsam, zweckmäßig und notwendig zu handeln. Ziel ist es, die finanziellen Mittel der Solidargemeinschaft effizient einzusetzen – ohne dabei die medizinische Qualität oder Versorgungsgerechtigkeit zu gefährden.
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DocMedico
 3 Min|
Gelbes Telefon

KI-Telefonassistenten für Arztpraxen im Vergleich

KI-Telefonassistenten gewinnen für Arztpraxen zunehmend an Bedeutung, da sie Praxisteams bei der telefonischen Kommunikation entlasten und wiederkehrende Patientenanliegen automatisiert aufnehmen, strukturieren und weiterleiten können. Sie entlasten den Empfang, verbessern die Erreichbarkeit und gestalten organisatorische Abläufe effizienter. In diesem Vergleich werden verschiedene Anbieter von KI-Telefonassistenten für Arztpraxen betrachtet, darunter DocMedico, 321 MED, Doctolib mit Aaron und medflex. Der Artikel zeigt, welche Funktionen die Lösungen bieten, worin sie sich unterscheiden und worauf Arztpraxen bei der Auswahl eines passenden KI-Telefonassistenten achten sollten.
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FAQ & Glossar
 1 Min|

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bezieht sich auf alle Maßnahmen des Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung. Dies gilt für die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise, die Verordnungen (Arznei- und Heilmittel, Sprechstundenbedarf und Hilfsmittel), die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und den Umfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbesondere aufwändiger medizinisch-technischer Leistungen (§ 106 Abs. 2 SGB V).
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