Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT

FAQ & Glossar

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FAQ & Glossar

Geschäftsstelle

Die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse werden durch Geschäftsstellen unterstützt. Die Geschäftsstelle wird in der KV errichtet, bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer Arbeitsgemeinschaft im Land. Über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Sachmitteln, die Einstellung des Personals und die Inhalte und Abläufe ihrer Tätigkeit entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss gemeinsam. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen KV und Krankenkassen je zur Hälfte.
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Noa Notes Grafik Patient jameda

Patientenzufriedenheit: Wie Sie sie steigern – und ihre wirtschaftliche Bedeutung

Patientenzufriedenheit gilt vielen als weiches Thema – als etwas, das begrüßt wird, aber nicht aktiv gesteuert. Dabei entscheidet sie mit darüber, wie viele Patienten wiederkommen, weiterempfehlen und gut bewerten. Damit wird sie zu einer betriebswirtschaftlichen Größe und nicht zu einer reinen Servicefrage. Dieser Leitfaden zeigt, woran Zufriedenheit hängt, wie sie sich messen lässt und welche Stellschrauben den größten wirtschaftlichen Effekt haben.
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FAQ & Glossar

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind die Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist aus wirtschaftlichen Gründen erst ab einer offenen Forderung von etwa 100 Euro sinnvoll, da die Kosten des Mahnverfahrens ansonsten die Forderungshöhe übersteigen und vom Arzt zu tragen sind, falls vom Patienten nichts zu holen ist. So hoch sind die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens bei Beauftragung eines Anwalts.
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Lächelnder Arzt

Rettet KI die ambulante Versorgung? Eine 69.000-Euro-Rechnung

Niedergelassene Ärzte arbeiten 52 Stunden pro Woche, ihre Reinerträge sinken trotz Honorarerhöhung um 1,7 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was Künstliche Intelligenz an dieser Schieflage tatsächlich ändern kann. Eine einfache Rechnung zeigt: Allein der Dokumentationsaufwand lässt sich in vielen Praxen halbieren – mit messbaren Folgen für Wirtschaftlichkeit und Arbeitszeit.
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Gewinn

Gewinne ergeben sich als Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag, entweder als Periodengewinn (auf einen bestimmten Zeitraum bezogen) oder als Stückgewinn (z. B. bezogen auf eine Leistungseinheit, Untersuchung, Therapie). Der Gewinn hat als Kennzahl eine relativ geringe Aussagekraft, solange kein Bezug zu anderen Größen hergestellt wird (z. B. der Höhe des Kapitals, das zur Erzielung des Gewinns diente, der eingesetzten Zeit oder der eingegangenen Risiken). Der Gewinn lässt sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) als Betriebsergebnis in der letzten Zeile ablesen. Meist muss dieser Wert noch um die Abschreibungen korrigiert werden, weil die oft erst am Ende des Jahres vom Steuerberater zugebucht werden.
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EBM

Dokumentieren ohne Regress: Warum die Entbudgetierung das EBM-Zeitproblem nicht löst

Sprechende Medizin, schweigende Mehrarbeit: Eine ganze Reihe von EBM-Ziffern verpflichtet Ärzte zur Dokumentation, ohne den Zeitaufwand dafür separat zu vergüten. Die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen seit Oktober 2025 bringt mehr Honorar – am eigentlichen Dokumentationsproblem ändert sie wenig. Was hilft, sind intelligente Werkzeuge, die den schriftlichen Aufwand spürbar senken.
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Geräte-Leistungen

Nach Erfahrungen vieler Praxen können technische IGeL-Leistungen besonders lukrativ sein, zum Beispiel Knochendichtemessungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen nur bei bestimmten Indikationen übernehmen. Wichtig ist aber, die Kosten für die Anschaffung und Wartung der erforderlichen Geräte genau zu kalkulieren, das Praxisteam in den Leistungen zu schulen und möglichst genau abzuschätzen, wie viele Untersuchungen oder Behandlungen die Praxis anbieten wird. Gute Erfahrungen haben viele Praxen damit gemacht, sich teure Geräte gemeinsam anzuschaffen.
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Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG): Im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) werden die Ärzte unter anderem motiviert, bevorzugt Arzneimittel zu verordnen, deren Wirtschaftlichkeit verbessert wird durch Preisvereinbarungen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen. So bleiben diese Verordnungen bei der Bonus-Malus-Regelung und in der Wirtschaftlichkeitsprüfung unberücksichtigt.
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Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG) wurden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, für Arzneimittel in verordnungsstarken Anwendungsgebieten Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit (DDD) vorzugeben. Werden diese Vorgaben überschritten, soll dem Vertragsarzt das Honorar gekürzt werden (Bonus- Malus-Regelung). Als verordnungsstarke Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen wurden festgelegt: _ Statine (Simvastatin) _ Selektive Betablocker (Bisoprolol) _ Triptane (Sumatriptan) _ Biphosphonate (Alendronsäure) _ Alpha-1-Blocker (Tamsulosin) _ Selektive Serotoninwiederaufnahmehemmer (Citalopram) Diese gesetzlichen Regelungen können durch Vereinbarungen zwischen KVen und Krankenkassen ersetzt werden, die ebenfalls die Wirtschaftlichkeit verbessern und die gewährleisten, dass Mehrkosten beim Nichteinhalten der vereinbarten Ziele ausgeglichen werden.
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Senioren-Paar am Strand bei Sonnenuntergang
 

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Keine Lust auf Lücken bei der Rente?

Steigende Lebensarbeitszeiten, Verluste durch spekulative Anlagen von Versorgungswerken und Diskussionen um das Rentenniveau: Das Rentensystem in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Renten aus dem Versorgungswerk oder der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht ausreichen, um im Alter finanziell gut versorgt zu sein. Private Altersvorsorge ist wichtiger denn je. Doch wie können Berufstätige heute so investieren, dass sie später im Ruhestand gut versorgt sind?
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GKV-Modernisierungsgesetz

Seit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes Anfang 2004 sind alle Vertragsärzte gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 95d SGB V). Auch Fachärzte an Krankenhäusern sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Der Gesetzgeber fordert, dass jeder Arzt innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erwirbt.
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